Full text: Reichs-Gesetzblatt. 1906. (40)

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Das Nähere über die Einteilung und Maßstäbe der Waren für die 
statistischen Anmeldungen bestimmt das öffentlich bekannt zu machende statistische 
Warenverzeichnis. 
§ 3. 
Die Anmeldung erfolgt nach näherer Bestimmung des Bundesrats ent- 
weder durch den Warenführer oder den Empfänger oder den Versender oder den 
Absender mittels Übergabe eines Anmeldescheins an die Anmeldestelle. Für jedes 
seewärts beladen ein= oder ausgehende Schiff ist von dem Schiffsführer oder 
dessen Vertreter (Schiffsmakler, Schiffsagenten) ein Ladungsverzeichnis einzu- 
reichen, das alle geladenen Güter aufführen, mit den Konnossementen (Seefracht- 
scheinen) übereinstimmen und mit der Unterschrift des Schiffsführers oder seines 
Vertreters versehen sein muß. Beim kleinen Grenzverkehre genügt mündliche 
Anmeldung. 
Über die Anmeldung der im § 6 Ziffer 2 des Zolltarifgesetzes vom 
25. Dezember 1902 aufgeführten Gegenstände trifft der Bundesrat nähere An- 
ordnung. 
Anmeldestellen sind die Zollämter im Grenzbezirke. Außerdem werden 
Anmeldestellen nach Bedürfnis dort errichtet. Die Gemeindebehörden im Grenz- 
bezirk, an deren Sitz sich ein Zollamt nicht befindet, sind zur Übernahme der 
Geschäfte einer Anmeldestelle gegen entsprechende Vergütung verpflichtet. 
Ausnahmsweise können auch außerhalb des Grenzbezirkes sowie außerhalb 
der Zollgrenze Anmeldestellen errichtet werden. 
§ 4. 
An Stelle der Anmeldescheine tritt für die Waren, welche nach Maßgabe 
der Zoll= oder Steuergesetze bei der Ein-, Aus= oder Durchfuhr den Zoll= oder 
Steuerbehörden schriftlich, desgleichen für die zollpflichtigen Waren) welche ihnen 
mündlich angemeldet werden, die Zoll= oder Steueranmeldung. 
Doch ist bei schriftlicher Ammeldung im Anmeldepapiere, bei mündlicher 
Anmeldung mündlich auch die Herkunft und Bestimmung der Waren anzugeben. 
Ferner müssen bei der Abfertigung zum Eingang in den freien Verkehr sowie 
beim Veredelungsverkehr in den Anmeldungen die Angaben über die Gattung 
und Menge nach den Vorschriften dieses Gesetzes ergänzt werden. 
Hat der Bundesrat für bestimmte Waren die Angabe des Wertes vor- 
geschrieben, so ist in den Anmeldungen solcher Waren auch deren Wert an- 
zugeben. 
Für die in Abs. 1 bis 3 bezeichneten Waren gelten die betreffenden Zoll- 
oder Steuerstellen als Anmeldestellen. 
§ 5. 
Die Ausstellung des Anmeldescheins liegt nach näherer Bestimmung des 
Bundesrats dem Empfänger, dem Versender oder dem Absender ob. Dem 
Warenführer ist die Vertretung gestattet, öffentlichen Beförderungsanstalten und 
Güterbeförderung gewerbsmäßig treibenden Personen jedoch nur dann, wenn der
	        
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