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Das Nähere über die Einteilung und Maßstäbe der Waren für die
statistischen Anmeldungen bestimmt das öffentlich bekannt zu machende statistische
Warenverzeichnis.
§ 3.
Die Anmeldung erfolgt nach näherer Bestimmung des Bundesrats ent-
weder durch den Warenführer oder den Empfänger oder den Versender oder den
Absender mittels Übergabe eines Anmeldescheins an die Anmeldestelle. Für jedes
seewärts beladen ein= oder ausgehende Schiff ist von dem Schiffsführer oder
dessen Vertreter (Schiffsmakler, Schiffsagenten) ein Ladungsverzeichnis einzu-
reichen, das alle geladenen Güter aufführen, mit den Konnossementen (Seefracht-
scheinen) übereinstimmen und mit der Unterschrift des Schiffsführers oder seines
Vertreters versehen sein muß. Beim kleinen Grenzverkehre genügt mündliche
Anmeldung.
Über die Anmeldung der im § 6 Ziffer 2 des Zolltarifgesetzes vom
25. Dezember 1902 aufgeführten Gegenstände trifft der Bundesrat nähere An-
ordnung.
Anmeldestellen sind die Zollämter im Grenzbezirke. Außerdem werden
Anmeldestellen nach Bedürfnis dort errichtet. Die Gemeindebehörden im Grenz-
bezirk, an deren Sitz sich ein Zollamt nicht befindet, sind zur Übernahme der
Geschäfte einer Anmeldestelle gegen entsprechende Vergütung verpflichtet.
Ausnahmsweise können auch außerhalb des Grenzbezirkes sowie außerhalb
der Zollgrenze Anmeldestellen errichtet werden.
§ 4.
An Stelle der Anmeldescheine tritt für die Waren, welche nach Maßgabe
der Zoll= oder Steuergesetze bei der Ein-, Aus= oder Durchfuhr den Zoll= oder
Steuerbehörden schriftlich, desgleichen für die zollpflichtigen Waren) welche ihnen
mündlich angemeldet werden, die Zoll= oder Steueranmeldung.
Doch ist bei schriftlicher Ammeldung im Anmeldepapiere, bei mündlicher
Anmeldung mündlich auch die Herkunft und Bestimmung der Waren anzugeben.
Ferner müssen bei der Abfertigung zum Eingang in den freien Verkehr sowie
beim Veredelungsverkehr in den Anmeldungen die Angaben über die Gattung
und Menge nach den Vorschriften dieses Gesetzes ergänzt werden.
Hat der Bundesrat für bestimmte Waren die Angabe des Wertes vor-
geschrieben, so ist in den Anmeldungen solcher Waren auch deren Wert an-
zugeben.
Für die in Abs. 1 bis 3 bezeichneten Waren gelten die betreffenden Zoll-
oder Steuerstellen als Anmeldestellen.
§ 5.
Die Ausstellung des Anmeldescheins liegt nach näherer Bestimmung des
Bundesrats dem Empfänger, dem Versender oder dem Absender ob. Dem
Warenführer ist die Vertretung gestattet, öffentlichen Beförderungsanstalten und
Güterbeförderung gewerbsmäßig treibenden Personen jedoch nur dann, wenn der