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§ 9.
Der Bundesrat kann beim Postverkehre, bei Sendungen vom Zollgebiet,
einschließlich der Zollausschlüsse, durch das Ausland nach diesen Gebieten, beim
kleinen Grenzverkehre, bei der Durchfuhr auf kurzen Straßenstrecken, beim Ver-
kehre mit den Zollausschlüssen sowie in Rücksicht auf sonstige besondere Verhält-
nisse Erleichterungen bezüglich der Verpflichtung zur Anmeldung eintreten lassen.
§ 10.
Die Anmeldungen, desgleichen die Angaben nach § 4 Abs. 2, 3 dürfen
nur für die Zwecke der amtlichen Statistik benutzt werden.
§ 11.
Von den schriftlich anzumeldenden Waren ist eine in die Reichskasse fließende
Gebühr — statistische Gebühr — zu entrichten.
Dieselbe beträgt für die in demselben Anmeldeschein oder derselben An-
meldung aufgeführten Waren:
1. wenn dieselben ganz oder teilweise verpackt sind, für je 500 Kilo-
gramm...................................... 5 Pfennig,
2. wenn dieselben unverpackt sind, für je 1000 Kilogramm 5 Pennig,
3. bei Kohlen, Koks, Torf, Holz, Getreide, Kartoffeln, Erzen,
Steinen, Salz, Roheisen, Zement, Düngungsmitteln,
Rohstoffen zum Verspinnen und anderen, vom Bundesrate
zu bezeichnenden Massengütern in Wagenladungen, Schiffen
oder Flößen, verpackt oder unverpackt, für je 10 000 Kilo-
gramm...................................... 10 Pfennig,
4. bei Pferden, Maultieren, Eseln, Rindvieh, Schweinen,
Schafen und Ziegen ist zu entrichten für je fünf Stück 5 Pfennig.
Von anderen nicht in Umschließungen verwahrten lebenden Tieren wird
eine Gebühr nicht erhoben.
Für Bruchteile der Mengeneinheiten kommt die volle Gebühr in Anrechnung.
§ 12.
Von der statistischen Gebühr sind befreit:
1. die Waren, welche
a) unter Zollüberwachung versendet,
b) auf Niederlagen für unverzollte Gegenstände gebracht,
c) n Entrichtung des Eingangszolls in den freien Verkehr gesetzt,
oder
d) zum Zwecke der Zurückvergütung oder des Erlasses von Abgaben
unter amtlicher Überwachung ausgeführt werden;