Full text: Reichs-Gesetzblatt. 1906. (40)

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haben und an den Leinen fest sind oder sie einholen, und wenn sie 
nicht geankert haben oder, wie nachstehend unter h beschrieben, fest- 
liegen, dieselben Lichter führen, wie die mit Treibnetzen fischenden Fahr- 
zeuge (b). Während sie die Leinen ausfahren oder schleppen, haben 
sie, je nach ihrer Gattung, die Lichter zu führen, welche für ein Dampf- 
oder Segelfahrzeug in Fahrt vorgeschrieben sind. 
Im Mittelmeer und in den Kustengewässern von Japan und Korea 
sind Segelfischerfahrzeuge unter 57 Kubikmeter Brutto-Raumgehalt 
nicht verpflichtet, das untere der beiden Lichter zu führen, sie müssen 
aber, wenn sie es nicht führen, an der dafür oben vorgeschriebenen 
Stelle (in der Richtung der Leinen) ein mindestens eine Seemeile sicht- 
bares, weißes Licht zeigen, sobald sie sich anderen oder andere Fahr- 
zeuge sich ihnen nähern. 
d) Fahrzeuge, welche mit dem Grundschleppnetze, das heißt mit einem 
Fanggeräte, welches über den Meeresgrund geschleppt wird, fischen, 
müssen führen: 
1. wenn Dampffahrzeuge: an der Stelle des im Artikel 2 unter a 
erwähnten weißen Lichtes eine dreifarbige Laterne, welche so ein- 
gerichtet und angebracht ist, daß sie von recht voraus bis zu zwei 
Strich auf jedem Buge ein weißes Licht und über einen Bogen 
des Horizonts von zwei Strich auf dem betreffenden Buge bis 
zu zwei Strich hinter die Richtung quer ab (zwei Strich achter- 
licher als dwars) an Steuerbordseite ein grünes Licht, an Back- 
bordseite ein rotes Licht wirft; ferner mindestens zwei Meter und 
höchstens drei und einen halben Meter unter der dreifarbigen 
Laterne ein weißes Licht in einer Laterne, welche ein helles, un- 
unterbrochenes Licht über den ganzen Horizont wirft; 
2. wenn Segelfahrzeuge: ein weißes Licht in einer Laterne,) welche 
ein helles, ununterbrochenes Licht über den ganzen Horizont wirft; 
außerdem müssen diese Fahrzeuge, wenn sie sich anderen oder 
andere Fahrzeuge sich ihnen nähern, an der Stelle, wo es am 
besten gesehen werden kann, ein Flackerfeuer oder eine Fackel zeitig 
genug zeigen, um einen Zusammenstoß zu verhüten. 
Alle unter d erwähnten Lichter müssen auf eine Entfernung 
von mindestens zwei Seemeilen sichtbar sein. 
e) Fahrzeuge, welche mit dem Fange von Austern beschäftigt sind, und 
andere mit Schleppnetzen fischende Fahrzeuge müssen dieselben Lichter 
führen und zeigen wie die Grundschleppnetzfischer. 
f )Fischerfahrzeuge und Fischerboote dürfen außer den Lichtern, welche sie 
nach diesem Artikel führen oder zeigen müssen, jederzeit Flackerfeuer 
zeigen und Arbeitslichter gebrauchen. 
g) Jedes Fischerfahrzeug und Fischerboot, welches weniger als fünfund- 
vierzig Meter lang ist, muß vor Anker ein weißes Licht setzen, welches 
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