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Fahrzeuge, welche die in diesem Artikel aufgeführten Lichter führen oder
zeigen müssen, sind nicht verpflichtet, die Lichter zu führen, welche durch Artikel 4
unter a und im letzten Absatze des Artikel 11 vorgeschrieben sind.
In dem Artikel 31 derselben Verordnung ist unter den bei Tage zu
gebenden Notsignalen das Signal Nr. 4 zu streichen. Das Signal unter Nr. 5
erhält die Nummer vier.
IV.
Diese Verordnung tritt am 1. Mai 1906 in Kraft. Mit demselben
Zeitpunkte wird die Verordnung, betreffend die Lichter= und Signalführung der
Fischerfahrzeuge und der Lotsendampffahrzeuge, vom 10. Mai 1897 (Reichs-
Gesetzbl. S. 215) aufgehoben.
V
Der Reichskanzler wird ermächtigt, den Wortlaut der Verordnung zur
Verhütung des Zusammenstoßens der Schiffe auf See in der aus der gegen-
wärtigen Verordnung und der im Reichs-Gesetzbl. 1897 S. 462 veröffentlichten
Berichtigung sich ergebenden Fassung unter der Bezeichnung „Seestraßenordnung“
mit dem Datum der gegenwärtigen Verordnung versehen im Reichs-Gesetzblatte
bekannt zu machen.
Urkundlich unter Unserer Höchsteigenhändigen Unterschrift und beigedrucktem
Kaiserlichen Insiegel.
Gegeben Berlin im Schloß, den 5. Februar 1906.
(L. S.) Wilhelm.
Fürst von Bülow.