Full text: Reichs-Gesetzblatt. 1906. (40)

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Fahrzeuge, welche die in diesem Artikel aufgeführten Lichter führen oder 
zeigen müssen, sind nicht verpflichtet, die Lichter zu führen, welche durch Artikel 4 
unter a und im letzten Absatze des Artikel 11 vorgeschrieben sind. 
In dem Artikel 31 derselben Verordnung ist unter den bei Tage zu 
gebenden Notsignalen das Signal Nr. 4 zu streichen. Das Signal unter Nr. 5 
erhält die Nummer vier. 
IV. 
Diese Verordnung tritt am 1. Mai 1906 in Kraft. Mit demselben 
Zeitpunkte wird die Verordnung, betreffend die Lichter= und Signalführung der 
Fischerfahrzeuge und der Lotsendampffahrzeuge, vom 10. Mai 1897 (Reichs- 
Gesetzbl. S. 215) aufgehoben. 
V 
Der Reichskanzler wird ermächtigt, den Wortlaut der Verordnung zur 
Verhütung des Zusammenstoßens der Schiffe auf See in der aus der gegen- 
wärtigen Verordnung und der im Reichs-Gesetzbl. 1897 S. 462 veröffentlichten 
Berichtigung sich ergebenden Fassung unter der Bezeichnung „Seestraßenordnung“ 
mit dem Datum der gegenwärtigen Verordnung versehen im Reichs-Gesetzblatte 
bekannt zu machen. 
Urkundlich unter Unserer Höchsteigenhändigen Unterschrift und beigedrucktem 
Kaiserlichen Insiegel. 
Gegeben Berlin im Schloß, den 5. Februar 1906. 
(L. S.) Wilhelm. 
Fürst von Bülow. 
 
	        
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