Full text: Reichs-Gesetzblatt. 1906. (40)

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Artikel 1. 
Die Vorschriften über Lichter müssen bei jedem Wetter von Sonnenunter- 
gang bis Sonnenaufgang befolgt werden; während dieser Zeit dürfen keine Lichter 
gezeigt werden, welche mit den hier vorgeschriebenen Lichtern verwechselt werden 
können. 
Artikel 2. 
Ein Dampffahrzeug muß, wenn es in Fahrt ist, führen: 
a) 
b) 
an oder vor dem Fockmast oder beim Fehlen eines solchen im vorderen 
Teile des Fahrzeugs ein helles weißes Licht und zwar in einer Höhe 
über dem Rumpfe von mindestens sechs Meter. Ist das Fahrzeug 
breiter als sechs Meter, so ist das Licht in einer der Breite des Fahr- 
zeugs mindestens gleichkommenden Höhe zu führen, es braucht jedoch 
nie höher als zwölf Meter über dem Rumpfe zu sein. Das Licht muß 
so eingerichtet und angebracht sein, daß es ein ununterbrochenes Licht 
über einen Bogen des Horizonts von zwanzig Kompaßstrichen wirft, 
und zwar zehn Strich nach jeder Seite, von recht voraus bis zu zwei 
Strich hinter die Richtung quer ab (zwei Strich achterlicher als dwars) 
auf jeder Seite. Es muß von solcher Stärke sein, daß es auf eine 
Entfernung von mindestens fünf Seemeilen sichtbar ist; 
an der Steuerbordseite ein grünes Licht. Dasselbe muß so eingerichtet 
und angebracht sein, daß es ein ununterbrochenes Licht über einen Bogen 
des Horizonts von zehn Kompaßstrichen wirft, und zwar von recht vor- 
aus bis zu zwei Strich hinter die Richtung quer ab (zwei Strich achter- 
licher als dwars) an Steuerbord. Es muß von solcher Stärke sein, 
daß es auf eine Entfernung von mindestens zwei Seemeilen sichtbar ist; 
c) an der Backbordseite ein rotes Licht. Dasselbe muß so eingerichtet und 
angebracht sein, daß es ein ununterbrochenes Licht über einen Bogen 
des Horizonts von zehn Kompaßstrichen wirft, und zwar von recht 
voraus bis zu zwei Strich hinter die Richtung quer ab (zwei Strich 
achterlicher als dwars) an Backkbord. Es muß von solcher Stärke sein, 
daß es auf eine Entfernung von mindestens zwei Seemeilen sichtbar ist 
d) die Laternen dieser grünen und roten Seitenlichter müssen an der 
Binnenbordseite mit Schirmen versehen sein, welche mindestens ein 
Meter vor dem Lichte vorausragen, derart, daß die Lichter nicht über 
den Bug hinweg von der anderen Seite gesehen werden können; 
e) ein Dampffahrzeug darf außerdem, wenn es in Fahrt ist, ein zweites 
weißes Licht gleich dem Lichte unter a führen. Beide Lichter 
müssen in der Kiellinie, und zwar so angebracht sein, daß das hintere 
wenigstens vier und einen halben Meter höher ist als das vordere. 
Die senkrechte Entfernung zwischen diesen Lichtern muß geringer sein 
als die horizontale.
	        
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