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Artikel 3.
Ein Dampffahrzeug, welches ein anderes Fahrzeug schleppt, muß außer
den Seitenlichtern zwei weiße Lichter senkrecht übereinander und mindestens zwei
Meter voneinander entfernt führen. Wenn es mehr als ein Fahrzeug schleppt
und die Länge des Schleppzugs vom Heck des schleppenden Fahrzeugs bis zum
Heck des letzten geschleppten Fahrzeugs einhundertundachtzig Meter übersteigt, muß
es als Zusatzlicht noch ein drittes weißes Licht zwei Meter über oder unter den
anderen führen. Jedes dieser Lichter muß ebenso eingerichtet und angebracht
sein, wie das im Artikel 2 unter a erwähnte weiße Licht, jedoch genügt für das
Zusatzlicht eine Höhe von mindestens vier Meter über dem Rumpfe des Fahrzeugs.
Ein Dampffahrzeug, welches ein anderes Fahrzeug schleppt, darf hinter
dem Schornstein oder dem hintersten Maste ein kleines weißes Licht führen. Dieses
Licht, nach welchem sich das geschleppte Fahrzeug beim Steuern richten soll, darf
nicht weiter nach vorne als quer ab sichtbar sein.
Artikel 4.
a. Ein Fahrzeug, welches infolge eines Unfalls nicht manövrierfähig ist,
muß in der Höhe des im Artikel 2 unter a erwähnten weißen Lichtes und, wenn
es ein Dampffahrzeug ist, statt des weißen Lichtes zwei rote Lichter senkrecht über—
einander und mindestens zwei Meter voneinander entfernt führen. Diese Lichter
müssen an der Stelle, an welcher sie am besten gesehen werden können, an-
gebracht und von solcher Beschaffenheit sein, daß sie über den ganzen Horizont
auf eine Entfernung von mindestens zwei Seemeilen sichtbar sind. Bei Tage
muß ein solches Fahrzeug an gleicher Stelle zwei schwarze Bälle oder Körper,
jeden von fünfundsechzig Zentimeter Durchmesser, senkrecht übereinander und
mindestens zwei Meter voneinander entfernt führen.
b. Ein Fahrzeug, welches ein Telegraphenkabel legt, aufnimmt oder auf-
fischt, muß an derselben Stelle, die für das im Artikel 2 unter a erwähnte weiße
Licht vorgeschrieben ist, und, wenn es ein Dampffahrzeug ist, statt dieses weißen
Lichtes drei Lichter senkrecht übereinander und mindestens zwei Meter voneinander
entfernt führen. Das oberste und das unterste dieser Lichter müssen rot, das
mittlere muß weiß sein, und alle müssen von solcher Beschaffenheit sein, daß sie
über den ganzen Horizont auf eine Entfernung von mindestens zwei Seemeilen
sichtbar sind. Bei Tage muß ein solches Fahrzeug drei Körper von mindestens
fünfundsechzig Zentimeter Durchmesser senkrecht übereinander und mindestens
zwei Meter voneinander entfernt führen, deren oberster und unterster kugelförmig
und von rotor Farbe, deren mittlerer wie ein schräges Viereck geformt und von
weißer Farbe ist. Die Körper müssen an der Stelle, an welcher sie am besten
gesehen werden können, angebracht sein.
c. Die vorbezeichneten Fahrzeuge dürfen, wenn sie keine Fahrt durch das
Wasser machen, die Seitenlichter nicht führen, müssen dieselben aber führen,
wenn sie Fahrt machen.