Full text: Reichs-Gesetzblatt. 1906. (40)

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2. wenn Segelfahrzeuge: ein weißes Licht in einer Laterne, welche 
ein helles, ununterbrochenes Licht über den ganzen Horizont wirft; 
außerdem müssen diese Fahrzeuge, wenn sie sich anderen oder 
andere Fahrzeuge sich ihnen nähern, an der Stelle, wo es am 
besten gesehen werden kann, ein Flackerfeuer oder eine Fackel zeitig 
genug zeigen, um einen Zusammenstoß zu verhüten. 
Alle unter d erwähnten Lichter müssen auf eine Entfernung 
von mindestens zwei Seemeilen sichtbar sein. 
e) Fahrzeuge, welche mit dem Fange von Austern beschäftigt sind, und 
andere mit Schleppnetzen fischende Fahrzeuge müssen dieselben Lichter 
führen und zeigen wie die Grundschleppnetzfischer. 
f) Fischerfahrzeuge und Fischerboote dürfen außer den Lichtern, welche sie 
nach diesem Artikel führen oder zeigen müssen, jederzeit Flackerfeuer 
zeigen und Arbeitslichter gebrauchen. 
g) Jedes Fischerfahrzeug und Fischerboot, welches weniger als fünfund- 
vierzig Meter lang istt, muß vor Anker ein weißes Licht setzen, welches 
auf eine Entfernung von mindestens einer Seemeile über den ganzen 
Horizont sichtbar ist. 
Jedes Fischerfahrzeug, welches fünfundvierzig Meter oder mehr 
lang ist, muß vor Anker ein weißes Licht setzen, welches auf eine 
Entfernung von mindestens einer Seemeile über den ganzen Horizont 
sichtbar ist, und daneben ein zweites Licht, wie es für Schiffe solcher 
Länge im Artikel 11 vorgesehen ist. 
Sollte ein solches Fahrzeug, gleichgültig von welcher Länge, 
mit einem Netze oder einem anderen Fischereigeräte verbunden sein, so 
muß es bei Annäherung von anderen Fahrzeugen ein weiteres weißes 
Licht, mindestens einen Meter unter dem Ankerlicht und wagerecht 
mindestens ein und einen halben Meter in der Richtung des Netes 
oder Fanggeräts von ihm entfernt, zeigen. 
h) Kommt ein Fahrzeug oder Boot beim Fischen dadurch zum Festliegen, 
daß sein Fanggerät an einer Klippe oder einem anderen Hindernisse 
festgerät, so muß es bei Tage das nachstehend unter k vorgeschriebene 
Tagsignal niederholen und bei Nacht das Licht oder die Lichter setzen, 
welche für ein Fahrzeug vor Anker vorgeschrieben sind; bei Nebel, 
dickem Wetter, Schneefall oder heftigen Regengüssen hat es das Signal 
zu machen,) welches einem Fahrzeuge vor Anker vorgeschrieben ist 
(siehe Artikel 15 unter d und im letzten Absatze). 
i) Bei Nebel, dickem Wetter, Schneefall oder heftigen Regengüssen müssen 
Treibnetzfischerfahrzeuge, welche an ihren Netzen fest sind, ferner Fahr- 
zeuge, welche mit dem Grundschleppnetz oder mit irgend einer anderen 
Art Schleppnetz fischen, endlich mit Angelleinen fischende Fahrzeuge, 
welche ihre Leinen aushaben, — sofern sie 57 Kubikmeter oder mehr 
Brutto-Raumgehalt haben — mindestens jede Minute einen Ton
	        
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