Full text: Reichs-Gesetzblatt. 1906. (40)

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Bei Nebel, dickem Wetter, Schneefall oder heftigen Regengüssen, es mag 
Tag oder Nacht sein, sind folgende Schallsignale zu geben: 
a) Ein Dampffahrzeug, welches Fahrt durch das Wasser macht, muß 
mindestens alle zwei Minuten einen lang gezogenen Ton geben. 
b) Ein Dampffahrzeug, welches in Fahrt ist, aber seine Maschine gestoppt 
hat und keine Fahrt durch das Wasser macht, muß mindestens alle 
zwei Minuten zwei lang gezogene Töne mit einem Zwischenraume von 
ungefähr einer Sekunde geben. 
c) Ein Segelfahrzeug in Fahrt muß mindestens jede Minute, wenn es 
mit Steuerbord-Halsen segelt, einen Ton, wenn es mit Backbord-Halsen 
segelt, zwei aufeinanderfolgende Töne, und wenn es mit dem Winde 
achterlicher als dwars segelt, drei aufeinanderfolgende Töne geben. 
d) Ein Fahrzeug vor Anker muß mindestens jede Minute ungefähr fünf 
Sekunden lang die Glocke rasch läuten. 
e) Ein Fahrzeug, welches ein anderes Fahrzeug schleppt, ein Fahrzeug, 
welches ein Telegraphenkabel legt, aufnimmt oder auffischt, und ein in 
Fahrt befindliches Fahrzeug, welches einem sich nähernden Fahrzeuge 
nicht aus dem Wege gehen kann, weil es überhaupt nicht oder doch 
nicht so manövrieren kann, wie diese Vorschriften verlangen, muß statt 
der unter a und c vorgeschriebenen Signale mindestens alle zwei 
Minuten drei aufeinanderfolgende Töne geben, zuerst einen lang ge— 
zogenen Ton, dann zwei kurze Töne. Ein geschlepptes Fahrzeug darf 
dieses Signal, aber kein anderes geben. 
Segelfahrzeuge und Boote von weniger als 57 Kubikmeter Brutto-Raum- 
gehalt brauchen die vorerwähnten Signale nicht zu geben, müssen dann aber 
mindestens jede Minute irgend ein anderes kräftiges Schallsignal geben. 
Anmerkung. Ulberall, wo diese Verordnung den Gebrauch einer Glocke 
vorschreibt, kann anstatt einer solchen an Bord türkischer Fahrzeuge eine Trommel, 
an Bord kleinerer Segelfahrzeuge, falls der Gebrauch eines solchen Instruments 
landesüblich ist, ein Gong benutzt werden. 
IV. Mäßigung der Geschwindigkeit bei Nebel usw. 
Artikel 16. 
Jedes Fahrzeug muß bei Nebel, dickem Wetter, Schneefall oder heftigen 
Regengüssen, unter sorgfältiger Berücksichtigung der obwaltenden Umstände und 
Bedingungen, mit mäßiger Geschwindigkeit fahren. 
Ein Dampffahrzeug, welches anscheinend vor der Richtung quer ab (vorder- 
licher als dwars) das Nebelsignal eines Fahrzeugs hört, dessen Lage nicht aus- 
zumachen ist, muß, sofern die Umstände dies gestatten, seine Maschine stoppen 
und dann vorsichtig manövrieren, bis die Gefahr des Zusammenstoßens vorüber ist.
	        
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