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Artikel 32.
Vorbehaltlich des Rechtes der Kriegsfahrzeuge, Sternsignale oder Raketen
zu anderweitigen Signalzwecken zu benutzen, dürfen Notsignale nur dann an-
gewendet werden, wenn die Fahrzeuge in Not oder Gefahr sind.
X. Verpflichtung der Schiffseigentümer und Schiffsführer.
Artikel 33.
Der Eigentümer und der Führer eines Fahrzeugs haften dafür, daß die
zur Ausführung der vorstehenden Vorschriften erforderlichen Signalapparate voll-
ständig und in brauchbarem Zustand auf dem Fahrzeuge vorhanden sind.
Im übrigen liegt die Befolgung der Vorschriften dem Führer des Fahr-
zeugs ob. Führer ist der Schiffer oder dessen berufener Vertreter. Hat das
Fahrzeug einen Zwangslotsen angenommen, so hat dieser die in den Artikeln 16
bis 27 gegebenen Vorschriften zu erfüllen, sofern nicht der Schiffer kraft landes-
rechtlich ihm zustehender Befugnis den Zwangslotsen seiner Funktionen enthoben
hat. Die für die Schiffe und Fahrzeuge der Kaiserlichen Marine geltenden be-
sonderen Bestimmungen werden hierdurch nicht berührt.
XI. Schlußbestimmungen.
Artikel 34.
Alle dieser Verordnung entgegenstehenden Vorschriften sind aufgehoben.
Unberührt bleiben die Vorschriften im Artikel 19 des internationalen Ver-
trags, betreffend die polizeiliche Regelung der Fischerei in der Nordsee außerhalb
der Küstengewässer, vom 6. Mai 1882 (Reichs-Gesetzbl. von 1884 S. 25), sowie
die Vorschriften in den Artikeln 5 und 6 des internationalen Vertrags zum
Schutze der unterseeischen Telegraphenkabel vom 14. März 1884 (Reichs-Gesetzbl.
von 1888 S. 151).
Herausgegeben im Reichsamte des Innern.
Berlin, gedruckt in der Reichsdruckerei.
Bestellungen auf einzelne Stücke des Reichs-Gesetzblatts sind an das Kaiserliche Postzeitungsamt in Berlin W. 9 zu richten.
Reichs-Gesetzbl. 1906. 20