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des Zollgebiets hergestellt worden sind, nach Maßgabe der Vorschriften im § 11
Ziffer 3 des Zolltarifgesetzes vom 25. Dezember 1902 entsprechende Anwendung.
§ 4.
Die näheren Anordnungen, insbesondere in bezug auf die Form der im
&2 vorgesehenen Bescheinigungen, trifft der Bundesrat.
Dieser ist auch ermächtigt, die Vorschriften dieses Gesetzes zu einem früheren
als dem im 9 1 bestimmten Zeitpunkt außer Kraft zu setzen.
Urkundlich unter Unserer Höchsteigenhändigen Unterschrift und beigedrucktem
Kaiserlichen Insiegel.
Gegeben Berlin im Schloß, den 12. Februar 1906.
(L. S.) Wilhelm.
Fürst von Bülow.
(Nr. 3195.) Verordnung, betreffend die anderweite Regelung der Verwaltung und der Rechts-
verhältnisse im Schutzgebiete der Marschall-, Brown- und Providence--Inseln.
Vom 18. Januar 1906.
Wir Wilhelm, von Gottes Gnaden Deutscher Kaiser, König
von Preußen 22.
verordnen auf Grund des Schutzgebietsgesetzes (Reichs-Gesetzbl. 1900 S. 813),
im Namen des Reichs, was folgt:
Das Schutzgebiet der Marschall-, Brown= und Providence-Inseln wird
am 1. April 1906 mit dem Inselgebiete der Karolinen, Palau und Marianen
vereinigt.
Zu demselben Zeitpunkte tritt an Stelle des Obergerichts in Jaluit das
Obergericht in Herbertshöhe.
Der Reichskanzler (Auswärtiges Amt, Kolonialabteilung) und mit seiner
Genehmigung der Gouverneur des Schutzgebiets Deutsch-Neuguinea haben die zur
Ausführung der vorstehenden Bestimmungen erforderlichen Anordnungen zu treffen.
Urkundlich unter Unserer Höchsteigenhändigen Unterschrift und beigedrucktem
Kaiserlichen Insiegel.
Gegeben Berlin im Schloß, den 18. Januar 1906.
(L. S.) Wilhelm.
Fürst von Bülow.