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2a. Die Durchfuhr von Waffen, Munition und Explosivstoffen sowie von
Waren aller Art, für die im Durchfuhrland ein Staatsmonopol besteht, soll möglichst
wenig behindert werden.
Sofern es für die Durchfuhr der genannten Gegenstände einer besonderen
Bewilligung bedarf, soll über deren Erteilung oder Versagung von der zu—
ständigen Behörde möglichst bald entschieden werden.
Werden Munition und Erplosivstoffe zur Durchfuhr angemeldet, so dürfen
in der Regel nur bei der erstmaligen Durchfuhr von solchen Gegenständen, Prä-
paraten usw. Muster oder Proben davon der Untersuchung unterzogen werden
eine wiederholte Untersuchung darf nur in Fällen dringenden Zweifels und dann
Platz greifen, wenn die Sendungen nicht durch ordnungsmäßige Bescheinigungen
der zuständigen Behörden des Ursprungslandes über die Beschaffenheit der Ware
edeckt sind. Diese Bescheinigungen sind bereits dem Ansuchen um Erteilung der
Durchfuhrbewilligung beizulegen. Die vertragschließenden Teile werden sich
über die Behörden, die im Ursprungslande zur Ausstellung der Bescheinigungen
befugt sein sollen, sowie über die bei der Ausstellung zu beobachtenden, dem
jeweiligen Stande der Technik entsprechenden Vorschriften verständigen. Dem
Durchfuhrlande bleibt es vorbehalten, den von solchen Bescheinigungen gedeckten
Sendungen nach Ermessen Muster und Proben zu entnehmen, ohne daß
die Sendungen selbst zurückgehalten werden sollen. Insoweit eine mißbräuch-
liche Ausnutzung dieser Erleichterungen festgestellt wird, bleibt es dem Durchfuhr-
lande vorbehalten, entsprechende Beschränkungen derselben zu verfügen.
II. Die Ziffer 4 der Bestimmungen zu Artikel 1 des bestehen den
Vertrags erhält folgende Fassung:
4. Die vertragschließenden Teile werden sich alle von ihnen gegen einander
erlassenen Verbote oder Beschränkungen der Einfuhr, Ausfuhr oder Durchfuhr
wechselseitig mitteilen.
III. Die Bestimmungen zu Artikel 1 des bestehenden Vertrags
erhalten folgende Zusätze:
5. Die vertragschließenden Teile kommen überein,) über die wechselseitige
Anerkennung der Prüfungszeichen für Handfeuerwaffen eine Verständigung zu treffen.
6. Edelmetallwaren, welche von Handlungsreisenden lediglich als Muster
zum Zwecke des Vorzeigens im Eingangsvormerkverfahren gegen Zollsicherstellung
eingeführt werden und daher nicht in den freien Verkehr übergehen dürfen, sind
auf Verlangen der Partei vom Punzierungszwange zu befreien, wenn entsprechende
Sicherheit geleistet wird, die im Falle des nicht termingemäßen Wiederaustritts
der Muster verfällt.
7. Für die Behandlung der Warendurchfuhr, die nach oder von der
bayerischen Gemeinde Balderschwang durch österreichisches Gebiet aus oder nach
dem übrigen Bayern stattfindet, behält es bei den bestehenden Erleichterungen
sein Bewenden.
8. Die in Ungarn in der Gemeinde Tokaj und den übrigen Gemeinden
des Tokajer Weingebiets erzeugten Naturweine (Tokajer Ausbruchweine, Szamo-