Full text: Reichs-Gesetzblatt. 1906. (40)

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2a. Die Durchfuhr von Waffen, Munition und Explosivstoffen sowie von 
Waren aller Art, für die im Durchfuhrland ein Staatsmonopol besteht, soll möglichst 
wenig behindert werden. 
Sofern es für die Durchfuhr der genannten Gegenstände einer besonderen 
Bewilligung bedarf, soll über deren Erteilung oder Versagung von der zu— 
ständigen Behörde möglichst bald entschieden werden. 
Werden Munition und Erplosivstoffe zur Durchfuhr angemeldet, so dürfen 
in der Regel nur bei der erstmaligen Durchfuhr von solchen Gegenständen, Prä- 
paraten usw. Muster oder Proben davon der Untersuchung unterzogen werden 
eine wiederholte Untersuchung darf nur in Fällen dringenden Zweifels und dann 
Platz greifen, wenn die Sendungen nicht durch ordnungsmäßige Bescheinigungen 
der zuständigen Behörden des Ursprungslandes über die Beschaffenheit der Ware 
edeckt sind. Diese Bescheinigungen sind bereits dem Ansuchen um Erteilung der 
Durchfuhrbewilligung beizulegen. Die vertragschließenden Teile werden sich 
über die Behörden, die im Ursprungslande zur Ausstellung der Bescheinigungen 
befugt sein sollen, sowie über die bei der Ausstellung zu beobachtenden, dem 
jeweiligen Stande der Technik entsprechenden Vorschriften verständigen. Dem 
Durchfuhrlande bleibt es vorbehalten, den von solchen Bescheinigungen gedeckten 
Sendungen nach Ermessen Muster und Proben zu entnehmen, ohne daß 
die Sendungen selbst zurückgehalten werden sollen. Insoweit eine mißbräuch- 
liche Ausnutzung dieser Erleichterungen festgestellt wird, bleibt es dem Durchfuhr- 
lande vorbehalten, entsprechende Beschränkungen derselben zu verfügen. 
II. Die Ziffer 4 der Bestimmungen zu Artikel 1 des bestehen den 
Vertrags erhält folgende Fassung: 
4. Die vertragschließenden Teile werden sich alle von ihnen gegen einander 
erlassenen Verbote oder Beschränkungen der Einfuhr, Ausfuhr oder Durchfuhr 
wechselseitig mitteilen. 
III. Die Bestimmungen zu Artikel 1 des bestehenden Vertrags 
erhalten folgende Zusätze: 
5. Die vertragschließenden Teile kommen überein,) über die wechselseitige 
Anerkennung der Prüfungszeichen für Handfeuerwaffen eine Verständigung zu treffen. 
6. Edelmetallwaren, welche von Handlungsreisenden lediglich als Muster 
zum Zwecke des Vorzeigens im Eingangsvormerkverfahren gegen Zollsicherstellung 
eingeführt werden und daher nicht in den freien Verkehr übergehen dürfen, sind 
auf Verlangen der Partei vom Punzierungszwange zu befreien, wenn entsprechende 
Sicherheit geleistet wird, die im Falle des nicht termingemäßen Wiederaustritts 
der Muster verfällt. 
7. Für die Behandlung der Warendurchfuhr, die nach oder von der 
bayerischen Gemeinde Balderschwang durch österreichisches Gebiet aus oder nach 
dem übrigen Bayern stattfindet, behält es bei den bestehenden Erleichterungen 
sein Bewenden. 
8. Die in Ungarn in der Gemeinde Tokaj und den übrigen Gemeinden 
des Tokajer Weingebiets erzeugten Naturweine (Tokajer Ausbruchweine, Szamo- 
 
	        
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