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rodner) sind nicht als Dessertweine (Süd-, Süßweine) ausländischen Ursprunges
im Sinne des deutschen Reichsgesetzes vom 24. Mai 1901 betreffend den Verkehr
mit Wein, weinhaltigen und weinähnlichen Getränken (Reichs-Gesetzbl. 1901
S. 175) anzusehen. Es ist deshalb auf sie die Bestimmung des 9 2 des ge-
nannten Gesetzes nicht anwendbar, daß bei der anerkannten Kellerbehandlung,
einschließlich der Haltbarmachung, von Dessertweinen (Süd-, Süßweinen) aus-
ländischen Ursprunges eine größere Menge Alkohol als ein Raumteil auf einhundert
Raumteile Wein zugesetzt werden darf, ohne daß hierin eine Verfälschung oder
Nachahmung des Weines im Sinne des § 10 des deutschen Reichsgesetzes vom
14. Mai 1879 betreffend den Verkehr mit Nahrungsmitteln, Genußmitteln und
Gebrauchsgegenständen (Reichs-Gesetzbl. 1879 S. 145) zu finden ist. Ferner ist
in Gemäßheit des § 3 Nr. 3, § 5, § 13) § 16 und § 18 des genannten Gesetzes
vom 24. Mai 1901 im Geltungsbereich des letzteren verboten, Getränke, die
unter der Bezeichnung Tokajer, Medizinal-Tokajer, Tokajer Ausbruch, Szamo-
rodner oder unter einer auf Ortlichkeiten des Tokajer Weingebiets hinweisenden
sonstigen Bezeichnung in den Verkehr kommen, unter Verwendung von getrockneten
Früchten (auch in Auszügen oder Abkochungen) oder von eingedickten Moststoffen
gewerbsmäßig herzustellen oder nachzuahmen oder solche Getränke, sofern sie unter
Verwendung der bezeichneten Früchte oder Stoffe, wenn auch nicht gewerbsmäßig,
hergestellt worden sind, zu verkaufen oder feilzuhalten.
Das Tokajer Weingebiet umfaßt:
a) aus dem Gebiete des Komitates Zemplén: das Gebiet der Gemeinde
Bekecs, Erdöbénye, Erdöhorvati, Golop, Jozseffalva, Kärolyfalva,
Bodrogkereßtur, Kisfalud, Legyesbenye, Mäd, Monok, Bodrogolaßi,
Olaßlißka, Ond, Petrahö, Rätka, Särospatak Statoraljaujhely,
Szegilong, Szerencs, Szölöske, Tällya, Tarczal, Tokaj, Tolcsva,
Kistoronya, Vämosujfalu, Végardo, Lombor, Bodrogzsadany;
b) aus dem Komitate Abauj-Torna: das Gebiet der Gemeinde Abausßäntöo.
IV. Es werden folgende Bestimmungen zu Artikel 2 des be-
stehenden Vertrags eingefügt:
1. Bei der Ausfuhr von Gerste oder von Gerstenmalz aus dem freien
Verkehr des deutschen Zollgebiets werden Einfuhrscheine nur mit der Maßgabe erteilt
werden, daß der Festsetzung ihres Zollwertes der niedrigste derjenigen Zollsätze zu-
grunde gelegt wird, welche jeweils für einzelne Arten oder Verwendungszwecke
von Gerste bestehen.
2. Der österreichisch-ungarische Ausfuhrzoll für Lumpen (Hadern) und andere
Abfälle zur Papierfabrikation wird 9,60 Kronen für 100 Kilogramm nicht über-
schreiten.
3. Es herrscht darüber Einverständnis, daß in bezug auf die Zurcker-
gesetzgebung keiner der vertragschließenden Teile durch die Bestimmungen des
gegenwärtigen Vertrags an der Erfüllung der ihm aus der Brüsseler Konvention
vom 5. März 1902 erwachsenden Verpflichtungen behindert werden kann.