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XIII. Es werden folgende neue Bestimmungen eingefügt:
Zu Artikel 20 des Vertrags.
Es besteht Einverständnis, daß mit Rücksicht auf die aufgestellte Bedingung
der Gegenseitigkeit die den Konsuln des einen Teiles in den Gebieten des anderen
vermöge der Meistbegünstigung einzuräumenden Vorrechte, Befugnisse und Be-
günstigungen nicht in einem größeren Ausmaße zugestanden werden können, als
sie den konsularischen Vertretern dieses letzteren Teiles in den Gebieten des ersteren
Teiles gewährt werden.
Zu Artikel 23a des Vertrags.
Über das Verfahren in den Fällen, in denen auf Grund des ersten und
zweiten Absatzes des Artikels 23 a ein schiedsgerichtlicher Austrag stattfindet, wird
zwischen den vertragschließenden Teilen folgendes vereinbart:
Beim ersten Streitfall hat das Schiedsgericht seinen Sitz in den Gebieten
des beklagten Teiles, beim zweiten Streitfall in den Gebieten des anderen Teiles
und so abwechselnd in den Gebieten des einen oder des anderen Teiles, in einer
Stadt, die von dem betreffenden vertragschließenden Teil bestimmt wird. Dieser
hat für die Stellung der Räumlichkeiten, der Schreibkräfte und des Dienst-
personals zu sorgen, deren das Schiedsgericht für seine Tätigkeit bedarf. Der
Obmann ist Vorsitzender des Schiedsgerichtes, das nach Stimmenmehrheit ent-
scheidet.
Die vertragschließenden Teile werden sich im einzelnen Falle oder ein= für
allemal über das Verfahren des Schiedsgerichtes verständigen. In Ermanglung
einer solchen Verständigung wird das Verfahren von dem Schiedsgericht selbst
bestimmt. Das Verfahren kann schriftlich sein, wenn keiner der vertragschließenden
Teile Einspruch erhebt; in diesem Falle kann von der Bestimmung des vorher-
gehenden Absatzes abgewichen werden.
Hinsichtlich der Ladung und der Vernehmung von Zeugen und Sach-
verständigen werden die Behörden jedes der vertragschließenden Teile, auf das
vom Schiedsgericht an die betreffende Regierung zu richtende Ersuchen, in der-
selben Weise Rechtshilfe leisten wie auf die Ersuchen der inländischen Zivilgerichte.
Artikel 6.
Die vertragschließenden Teile verpflichten sich, in freundschaftlichem Ein-
vernehmen die Behandlung der Arbeiter des einen Teiles in den Gebieten des anderen
hinsichtlich des Arbeiterschutzes und der Arbeiterversicherung zu dem Zwecke zu
prüfen, um durch geeignete Vereinbarungen diesen Arbeitern wechselseitig eine Be-
handlung zu sichern, die ihnen möglichst gleichwertige Vorteile bietet.
Diese Vereinbarungen werden unabhängig von dem Inkrafttreten des
gegenwärtigen Zusatzvertrags durch ein besonderes Abkommen festgesetzt werden.
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