Full text: Reichs-Gesetzblatt. 1906. (40)

Anlage A. 
Zölle bei der Einfuhr in das deutsche Zollgebiet. 
  
Nummer 6 Zollsatz 
des deutschen Benennung der Gegenstände für 1 Doppel. 
  
  
allgemeinen zentner 
Tarifs Mark 
1 Roggen ... 5 
2 Weizen und Spelz . ... . . . .. 5,50 
3 Gerste: 
Malzgerste 4 
andere 2 
Anmerkung. Als andere Gerste als „Malzgerste“ ist zu 
behandeln und zum vertragsmäßigen Zollsatz einzulassen: 
1. beim Eingang über bestimmte, mit besonderer Ermächtigung 
versehene Zollstellen Gerste, welche in reinem, ungemischtem, 
grannenlosem Zustande das Gewicht von 65 Kilogramm für 
1 Hektoliter nicht erreicht und zugleich nicht mehr als 30 Gewichts- 
prozente Körner enthält, deren Gewicht 67 Kilogramm oder 
mehr für 1 Hektoliter beträgt. 
2. Gerste, für welche der Nachweis geführt wird, daß sie zur 
Bereitung von Malz ungeeignet ist, oder daß sie hierzu nicht 
verwendet wird. 
Falls die Richtigkeit der Ergebnisse der nach Ziffer 1 des 1. Ab- 
satzes statthaften Ermittelung vom Wareneinbringer bestritten wird 
oder falls sich infolge der besonderen Beschaffenheit der zur Joll- 
abfertigung gestellten Sendung andere Zweifelsgründe hinsichtlich der 
Verwendung der Gerste ergeben, so ist das Zollamt nur verpflichtet, 
die Ware zum ermäßigten Zollsatze zuzulassen, wenn es sie zuvor zur 
Bereitung von Malz ungeeignet gemacht hat. Dies kann nach Wahl 
des Zollamts durch Anschroten, Spitzen, Einschneiden, Brechen oder 
ein ähnliches Verfahren geschehen. 
  
 
	        
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