Full text: Reichs-Gesetzblatt. 1906. (40)

      
Nummer 
des deutschen 
allgemeinen 
Tarifs 
Benennung der Gegenstände 
Jousaz 
für 1 Doppel-- 
zentner 
Mark 
  
522 
524 
525 
  
b) bei anderen Kleidern sowie bei Putzwaren und sonstigen genähten 
Gegenständen 25 vom Hundert, wenn die Verzierung in Spitzen 
oder Stickereien ganz oder teilweise aus Seide besteht, und 
10 vom Hundert, wenn die Verzierung in anderen Spitzen oder 
Stickereien besteht. 
Jedoch sind Bettzeug und Tischzeug, Damenhemden, Unterjacken, 
Unterbeinkleider, Unterröcke mit einzeluen streifenförmig au- oder ein- 
genähten Spitzen= oder Stickereieinsätzen von nicht mehr als 4 Zentimeter 
Breite, ferner Damenhemden und Unterjacken aus dichten, ungemusterten 
Leinengeweben der Nummern 492 und 493 des allgemeinen Tarifs mit 
Stickereien, die nur am Halsausschnitt angebracht sind und deren 
Muster an keiner Stelle über eine Entfernung von 15 Zentimeter vom 
Rande des Halsausschnitts hinausgeht, von den genannten Boll- 
zuschlägen ausgenommen. 
(aus 521/522) Kleider, Putzwaren und sonstige genähte Gegenstände 
aus Gespinstwaren oder Filzen; anderweit im allgemeinen Tarife 
nicht genannt: 
Aus Gespinstwaren, auch aus Filz, mit Kautschuk überzogen oder ge- 
tränkt oder durch Zwischenlagen aus Kautschuk verbunden, oder in Ver- 
bindung mit Kautschukfäden, auch aus Geweben von Kautschukfäden 
in Verbindung mit Gespinsten, anderweit im allgemeinen Tarif 
nicht genannt: 
wenn die Gefpinstware oder das Gespinst besteht: 
ganz oder teilweise aus Seide ... 
aus anderen Spinnstofsffen: 
(524/525) Regen- und Sonnenschirme, soweit sie nicht durch ihre Ver- 
bindung mit anderen Stoffen unter höhere Zollsätze fallen: 
aus Spitzen, Stickereien oder Gespinstwaren mit aufgenähter Arbeit, 
oder damit aufgeputzt #“ . . .. 
andere: v 
aus Gespinstwaren ganz aus Seide . . . . . ... . ... 
aus Gespinstwaren teilweise aus Seide 
aus anderen Gespinstwaren . .. 
  
220 
120 
200 
120 
90 
70
	        
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