Rummer
des deutschen
allgemeinen
Tarifs
188
— — —
—-= — — — —— — — —— — —— — —— — — ——— S—
Benennung der Gegenstände
— ...
Solsa#
für 1 Doppel-
zentner
Mark
545
aus 546
556
h) Bei Wirk- (Trikot-) und Netzwaren bleiben Säume und Nähte, sowie
Einfassungen von Band und die zum Gebrauch erforderlichen gewöhn.
lichen Zutaten auf die Verzollung ohne Einfluß. Als gewöbnliche
Zutaten sind ohne Rücksicht auf den Stoff, aus dem sie bestehen,
insbesondere anzusehen: benähte Knopflöcher, Knöpfe, Knopfleisten,
Schlingen, Heftel, Schnallen, Riemen, Bunde, Jugschnüre, Zug-
bäuder, einfache Quasten.
i) Für die Verzollung von Kleidern, Putzwaren und sonstigen genähten
Gegenständen, die aus verschiedenen Gespinstwaren zusammengesetzt
sind, ist der vorherrschende und, wenn dieser zweifelhaft ist, derjenige
Bestandteil maßgebend, welcher den höchsten Zollsatz erfordert. Zum
Nähen verwendete Gespinstfäden, Säume, Ausfütterungen mit Ge-
spinstwaren, Schnüre und Gurte bleiben in allen Fällen außer Betracht.
Ein Ausputz von Kleidern usw. der Nrn. 518, 519 und 520 des
allgemeinen Tarifs mit Bändern, Besätzen, Schleifen oder dergleichen,
ganz oder teilweise aus Seide, ist, unbeschadet der Anmerkung zu
diesen Tarifnummern, auf die Verzollung ohne Einfluß, sofern nicht
dieser Ausputz gegenüber dem Grundstoffe des Kleides usw. als vor-
herrschend anzusehen ist.
(aus 545/546) Leder, halb= oder ganzgar, auch zugerichtet, anderweit
im allgemeinen Tarife nicht genannt:
bei einem Reingewichte des Stückes von mehr als 3 Kilogramm:
ganze Häute mit anhaftenden Köpfen, Hälsen, Bäuchen und
Klauen, auch in Hälften; Kopf-, Hals-, Bauchteile und Klauen,
sowie Roßschilder ohne Rücksicht auf das Gewicht des Stückes
Schweinsleder ohne Rücksicht auf das Gewicht des Stückes
Kernstücke
· e e e ee e oe oaaoo oa oe se so o oa od e do 92 0
bei einem Reingewichte des Stückes von 1 bis 3 Kilogramm:
Kalbleder, naturfarbig
anderes Kalbleder
Schuhe aus Leder aller Art, auch aus behaarten Häuten oder aus
Häuten von Fischen oder Kriechtieren, mit anderen Sohlen als Holz-
sohlen:
das Paar im Gewichte von mehr als 1 200 Gramm
30
18
33
25
40
60