Full text: Reichs-Gesetzblatt. 1906. (40)

  
Rummer 
des deutschen 
allgemeinen 
Tarifs 
188 
— — — 
—-= — — — —— — — —— — —— — —— — — ——— S— 
Benennung der Gegenstände 
  
— ... 
Solsa# 
für 1 Doppel- 
zentner 
Mark 
  
545 
aus 546 
556 
  
h) Bei Wirk- (Trikot-) und Netzwaren bleiben Säume und Nähte, sowie 
Einfassungen von Band und die zum Gebrauch erforderlichen gewöhn. 
lichen Zutaten auf die Verzollung ohne Einfluß. Als gewöbnliche 
Zutaten sind ohne Rücksicht auf den Stoff, aus dem sie bestehen, 
insbesondere anzusehen: benähte Knopflöcher, Knöpfe, Knopfleisten, 
Schlingen, Heftel, Schnallen, Riemen, Bunde, Jugschnüre, Zug- 
bäuder, einfache Quasten. 
i) Für die Verzollung von Kleidern, Putzwaren und sonstigen genähten 
Gegenständen, die aus verschiedenen Gespinstwaren zusammengesetzt 
sind, ist der vorherrschende und, wenn dieser zweifelhaft ist, derjenige 
Bestandteil maßgebend, welcher den höchsten Zollsatz erfordert. Zum 
Nähen verwendete Gespinstfäden, Säume, Ausfütterungen mit Ge- 
spinstwaren, Schnüre und Gurte bleiben in allen Fällen außer Betracht. 
Ein Ausputz von Kleidern usw. der Nrn. 518, 519 und 520 des 
allgemeinen Tarifs mit Bändern, Besätzen, Schleifen oder dergleichen, 
ganz oder teilweise aus Seide, ist, unbeschadet der Anmerkung zu 
diesen Tarifnummern, auf die Verzollung ohne Einfluß, sofern nicht 
dieser Ausputz gegenüber dem Grundstoffe des Kleides usw. als vor- 
herrschend anzusehen ist. 
(aus 545/546) Leder, halb= oder ganzgar, auch zugerichtet, anderweit 
im allgemeinen Tarife nicht genannt: 
bei einem Reingewichte des Stückes von mehr als 3 Kilogramm: 
ganze Häute mit anhaftenden Köpfen, Hälsen, Bäuchen und 
Klauen, auch in Hälften; Kopf-, Hals-, Bauchteile und Klauen, 
sowie Roßschilder ohne Rücksicht auf das Gewicht des Stückes 
Schweinsleder ohne Rücksicht auf das Gewicht des Stückes 
Kernstücke 
· e e e ee e oe oaaoo oa oe se so o oa od e do 92 0 
bei einem Reingewichte des Stückes von 1 bis 3 Kilogramm: 
Kalbleder, naturfarbig 
anderes Kalbleder 
Schuhe aus Leder aller Art, auch aus behaarten Häuten oder aus 
Häuten von Fischen oder Kriechtieren, mit anderen Sohlen als Holz- 
sohlen: 
das Paar im Gewichte von mehr als 1 200 Gramm 
  
30 
18 
33 
25 
40 
60
	        
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