— 197 —
Nummer
des deutschen
allgemeinen
Tarifs
—.... ...—. .................................. — — . .. e— — .
Benennung der Gegenstände
Zollsatz
für 1 Ooppel.
zentner
Mark
aus 639
610
aus 644
aus 646
649
650
teten Schmuckfedern, Perrückenmacherarbeit, fein geformten Wachs-
waren oder Halbedelsteinen, soweit sie nicht durch die Verbindung
mit anderen Stoffen unter höhere Zollsätze fallen; Perlen und der-
gleichen aus Holz, auf Gespinstfäden, Schnüre oder Draht gereiht
und ohne weiteres als Schmuck verwendbar, auch in gleicher Weise
hergestellte Besatzartikel . . . . . . . . . . ..
Anmerkung zu Abschnitt 10B des allgemeinen Tarifs.
Als bearbeitet im Gegensatze zu roh sind im Sinne des Abschnittes 10 B
alle gebräunten, gebeizten, gefärbten, grob bemalten, gefirnißten,
lackierten, polierten sowie die geräucherten, getränkten (imprägnierten)
oder anderweit auf chemischem Wege behandelten Holzwaren anzusehen.
Dagegen sind mit Ol, Wachs, Pottlot, Fetten, Stearin oder ähnlichen
Stoffen abgeriebene oder mit einem Teeranstriche versehene Holzwaren
als rohe zu behandeln.
Geschliffene, mattierte, polierte oder in ähnlicher Weise an der Ober-
fläche bearbeitete Blätter, Matten, Röhren oder Stäbe oder für
Waren erkennbar vorgearbeitete Stücke aus Zellhorn (Zelluloid) und
ähnlichen Stosffen . . . . . . . . . ..
Waren ganz oder teilweise aus Zellhorn oder ähnlichen Formerstoffen,
anderweit im allgemeinen Tarife nicht genannt, soweit sie nicht durch
die Verbindung mit anderen Stoffen unter höhere Zollsätze fallen
oder als Nachahmungen höher belegter Waren anzusehen sind ....
Stöcke aus Rohr in Verbindung mit anderen Stoffen, soweit sie nicht
dadurch unter Nr. 568 des allgemeinen Tarifs oder unter höhere
Zollsätze fallen.
Steinnußknöpfe, auch in Verbindung mit anderen Stoffen, soweit sie
nicht dadurch unter höhere Zollsätze falen . ..
Anmerkung. Dem vertragsmäßigen Satz für Steinnußknöpfe
unterliegen auch Knöpfe aus Areka und dergleichen.
(649/50) Halbzeug (Galbstoff zur Papier= und Pappenbereitung), brei-
artig oder in fester Form, auch gebleicht oder gefärbt oder mit mine-
ralischen Stoffen, Leim usw. versetzt:
aus Abfällen von Gespinstwaren oder dergleihen
aus Holz, Stroh, Espartogras oder anderen Pflanzenfasern:
Holzmasse (mechanisch bereiteter Holzstoff, Holzschliff);
chemisch bereiteter Holzstoff (Zellstoff, Zellulose); Stroh-, Esparto-
und anderer Faserstoff . .... . .. ... . .. . ...... . . . . . . . ...
40
100
200
33
45
frei
1,25
1,25