Full text: Reichs-Gesetzblatt. 1906. (40)

— 197 — 
  
Nummer 
des deutschen 
allgemeinen 
Tarifs 
—.... ...—. .................................. — — . .. e— — . 
Benennung der Gegenstände 
Zollsatz 
für 1 Ooppel. 
zentner 
Mark 
  
aus 639 
610 
aus 644 
aus 646 
649 
650 
teten Schmuckfedern, Perrückenmacherarbeit, fein geformten Wachs- 
waren oder Halbedelsteinen, soweit sie nicht durch die Verbindung 
mit anderen Stoffen unter höhere Zollsätze fallen; Perlen und der- 
gleichen aus Holz, auf Gespinstfäden, Schnüre oder Draht gereiht 
und ohne weiteres als Schmuck verwendbar, auch in gleicher Weise 
hergestellte Besatzartikel . . . . . . . . . . .. 
Anmerkung zu Abschnitt 10B des allgemeinen Tarifs. 
Als bearbeitet im Gegensatze zu roh sind im Sinne des Abschnittes 10 B 
alle gebräunten, gebeizten, gefärbten, grob bemalten, gefirnißten, 
lackierten, polierten sowie die geräucherten, getränkten (imprägnierten) 
oder anderweit auf chemischem Wege behandelten Holzwaren anzusehen. 
Dagegen sind mit Ol, Wachs, Pottlot, Fetten, Stearin oder ähnlichen 
Stoffen abgeriebene oder mit einem Teeranstriche versehene Holzwaren 
als rohe zu behandeln. 
Geschliffene, mattierte, polierte oder in ähnlicher Weise an der Ober- 
fläche bearbeitete Blätter, Matten, Röhren oder Stäbe oder für 
Waren erkennbar vorgearbeitete Stücke aus Zellhorn (Zelluloid) und 
ähnlichen Stosffen . . . . . . . . . .. 
Waren ganz oder teilweise aus Zellhorn oder ähnlichen Formerstoffen, 
anderweit im allgemeinen Tarife nicht genannt, soweit sie nicht durch 
die Verbindung mit anderen Stoffen unter höhere Zollsätze fallen 
oder als Nachahmungen höher belegter Waren anzusehen sind .... 
Stöcke aus Rohr in Verbindung mit anderen Stoffen, soweit sie nicht 
dadurch unter Nr. 568 des allgemeinen Tarifs oder unter höhere 
Zollsätze fallen. 
Steinnußknöpfe, auch in Verbindung mit anderen Stoffen, soweit sie 
nicht dadurch unter höhere Zollsätze falen . .. 
Anmerkung. Dem vertragsmäßigen Satz für Steinnußknöpfe 
unterliegen auch Knöpfe aus Areka und dergleichen. 
(649/50) Halbzeug (Galbstoff zur Papier= und Pappenbereitung), brei- 
artig oder in fester Form, auch gebleicht oder gefärbt oder mit mine- 
ralischen Stoffen, Leim usw. versetzt: 
aus Abfällen von Gespinstwaren oder dergleihen 
aus Holz, Stroh, Espartogras oder anderen Pflanzenfasern: 
Holzmasse (mechanisch bereiteter Holzstoff, Holzschliff); 
chemisch bereiteter Holzstoff (Zellstoff, Zellulose); Stroh-, Esparto- 
  
  
und anderer Faserstoff . .... . .. ... . .. . ...... . . . . . . . ... 
40 
100 
200 
33 
45 
frei 
1,25 
1,25
	        
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