Nummer J * * Zollsatz
des deutschen « für 1 Doppel-
allgemeinen Benennung der Gegenstände zentner
Tarifs Mark
weniger als 350 Gramm wiegt. Von der Verzollung als Seiden-
papier sind alle Papiere ausgenommen, deren Gewicht auf 1 Meter
im Geviert 30 Gramm übersteigt.
aus 665 Tüten, Beutel, Säcke, Faltbeutel, Faltschachteln und dergleichen Behält-
nisse, auch Briefumschläge, unbedruckt oder bedruckt:
ohne Verbindung mit anderen Stoffen 12
Anmerkung. Tüten, Beutel, Säcke, Faltbeutel, Faltschachteln
und dergleichen Behältnisse werden dadurch, daß sie mit Blechklammern,
Drahtklammern, Ösen, Bindfäden und ähnlichen, nur zum Zusammen-
halten der Teile oder zum Verschlusse dienenden Verbindungen ver-
sehen sind, von der Verzollung zum Satze von 12 Mark für 1 Doppel--
zentner nicht ausgeschlossen.
667 Briefpapier, Briefkarten und Briefumschläge in Behältmissen aus Papier,
Pappe oder Holz (Papierausstattung), und zwar:
in Behältnissen, mit Leder oder mit Gespinstwaren ganz oder
teilweise aus Seide überzogen (ganz oder teilweise) oder damit
ausgestattet . .. 35
in Behältnissen von anderer Beschaffenheit:
aus Papier oder PHappeern . . . .. 12
aus Holz 15
Anmerkung. Bändchen aus Gespinsten jeder Art, mit denen
Briefpapier, Briefkarten und Briefumschläge gebunden sind, sowie
geringfügige Ausstattungen der Behältnisse selbst mit solchen Bändchen
bleiben bei der Verzollung außer Betracht.
668 Geschäftsbücher, Notizbücher, Einbanddecken, Mappen, Attrappen, Etuis:
mit Leder oder Gespinstwaren aller Art ganz oder teilweise über-
zogen oder damit ausgestattet, oder in Verbindung mit Zellhorn
(Zelluloid) oder ähnlichen Formerstoffen 30
andere . .. .. .. .. 12
(671/2) Waren aus Papier, Pappe, Steinpappe, Holzmasse, Zellstoff,
Vulkanfiber, Steinpappmasse, soweit sie nicht unter vorhergehende
Nummern des Abschnittes 11 des allgemeinen Tarifs fallen, auch
Hartpapierwaren:
671 in Verbindung (auch ganz oder teilweise überzogen) mit Gespinsten oder
Gespinstwaren aller Art, mit fein geformter Wachsarbeit, mit Halb-
edelsteinen, Perlmutter, Elfenbein, Zellhorn (Zelluloid) oder ähnlichen
Formerstoffen, vergoldeten oder versilberten unedlen Metallen) Stickereien
auf Papier oder Pappe . . . . . . . . .. 70
Reichs-Gesetbl. 1906. 30