Full text: Reichs-Gesetzblatt. 1906. (40)

  
  
  
Nummer J * * Zollsatz 
des deutschen « für 1 Doppel- 
allgemeinen Benennung der Gegenstände zentner 
Tarifs Mark 
  
weniger als 350 Gramm wiegt. Von der Verzollung als Seiden- 
papier sind alle Papiere ausgenommen, deren Gewicht auf 1 Meter 
im Geviert 30 Gramm übersteigt. 
aus 665 Tüten, Beutel, Säcke, Faltbeutel, Faltschachteln und dergleichen Behält- 
nisse, auch Briefumschläge, unbedruckt oder bedruckt: 
ohne Verbindung mit anderen Stoffen 12 
Anmerkung. Tüten, Beutel, Säcke, Faltbeutel, Faltschachteln 
und dergleichen Behältnisse werden dadurch, daß sie mit Blechklammern, 
Drahtklammern, Ösen, Bindfäden und ähnlichen, nur zum Zusammen- 
halten der Teile oder zum Verschlusse dienenden Verbindungen ver- 
sehen sind, von der Verzollung zum Satze von 12 Mark für 1 Doppel-- 
zentner nicht ausgeschlossen. 
667 Briefpapier, Briefkarten und Briefumschläge in Behältmissen aus Papier, 
Pappe oder Holz (Papierausstattung), und zwar: 
in Behältnissen, mit Leder oder mit Gespinstwaren ganz oder 
teilweise aus Seide überzogen (ganz oder teilweise) oder damit 
ausgestattet . .. 35 
in Behältnissen von anderer Beschaffenheit: 
aus Papier oder PHappeern . . . .. 12 
aus Holz 15 
Anmerkung. Bändchen aus Gespinsten jeder Art, mit denen 
Briefpapier, Briefkarten und Briefumschläge gebunden sind, sowie 
geringfügige Ausstattungen der Behältnisse selbst mit solchen Bändchen 
bleiben bei der Verzollung außer Betracht. 
668 Geschäftsbücher, Notizbücher, Einbanddecken, Mappen, Attrappen, Etuis: 
mit Leder oder Gespinstwaren aller Art ganz oder teilweise über- 
zogen oder damit ausgestattet, oder in Verbindung mit Zellhorn 
(Zelluloid) oder ähnlichen Formerstoffen 30 
andere . .. .. .. .. 12 
(671/2) Waren aus Papier, Pappe, Steinpappe, Holzmasse, Zellstoff, 
Vulkanfiber, Steinpappmasse, soweit sie nicht unter vorhergehende 
Nummern des Abschnittes 11 des allgemeinen Tarifs fallen, auch 
Hartpapierwaren: 
671 in Verbindung (auch ganz oder teilweise überzogen) mit Gespinsten oder 
Gespinstwaren aller Art, mit fein geformter Wachsarbeit, mit Halb- 
edelsteinen, Perlmutter, Elfenbein, Zellhorn (Zelluloid) oder ähnlichen 
Formerstoffen, vergoldeten oder versilberten unedlen Metallen) Stickereien 
auf Papier oder Pappe . . . . . . . . .. 70 
Reichs-Gesetbl. 1906. 30 
  
  
 
	        
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