Full text: Reichs-Gesetzblatt. 1906. (40)

  
— 200 — 
  
Nummer Zollsaß 
des beutschen 
allgemeinen 
arifs 
Benennung der Gegenstände 
für 1 Doppel- 
zentner 
Mark 
  
672 
680 
aus 681 
684 
aus 685 
690 
693 
aus 694 
709 
  
in Verbindung mit anderen als den vorstehend oder den in Nr. 670 
des allgemeinen Tarifs genannten Stoffen, soweit sie nicht dadurch 
unter höhere Zollsätze fallen .. . ... . . ... 
Anmerkung zum elften Abschnitt des allgemeinen 
Tarifs. Aus Papier hergestellte Nachahmungen von Leder sowie 
Waren aus solchen werden nicht wie Leder oder Lederwaren verzollt, 
sondern den nach ihrer Beschaffenheit in Betracht kommenden Nummern 
des elften Abschnitts zugewiesen. 
Anmerkung zu Nr. 677 des allgemeinen Tarifs. Mit 
den nach Nr. 677 des allgemeinen Tarifs zollfreien Gemälden werden 
auch die Rahmen, in welche die Gemälde eingefaßt sind oder welche 
mit diesen gleichzeitig eingehen, zollfrei belassen, sofern sie unzweifelhaft 
zur dauernden Umrahmung ber eingeführten Gemälde bestimmt sind. 
Steine (mit Ausnahme von Schiefer und Pflastersteinen) sowie Lava, 
poröse und dichte, an mehr als drei Seiten gesägt, an den nicht 
gesägten Seiten roh oder bloß roh behauen . . .. 
Pflastersteine aus hellem grauem Granit, in einer Höchstmenge von 
350 000 Doppelzentner in einem Kalenderjahr aus Osterreich- 
Ungarn eingehend .. 
Anmerkung zu Nr. 682 des allgemeinen Tarifs. Platten 
von mehr als 16 Zentimeter Stärke sind nach Nr. 680 zu verzollen. 
Jedoch werden gespaltene oder an einer oder beiden Hauptflächen gesägte 
(geschnittene), an den Schmalseiten rohe oder bloß roh behauene Platten 
aus hellem grauem Granit von mehr als 16 Zentimeter Stärke zollfrei 
abgelassen. 
Schieferblöcke und Schieferplatten, an einer oder mehreren schmalen Seiten 
(Kanten) gesägt (geschnitten), weder gehobelt noch geschliffen oder poliert 
Stufen aus Granit, ungeschliffen, ungehobelt, von schlichter, nicht pro- 
filierter Arbeit, nicht abgedreht, nicht verziert 
Anmerkung. Stufen aus Granit sind auch dann nach Nr. 685 
zu verzollen, wenn sie zur Vergrößerung der Auftrittbreite mit einem 
einfachen, nicht gegliederten Wulst versehen sind. 
Bildhauer= und Bildschnitzerarbeiten aus Steinen aller Art, sofern sie 
Kunstgegenstände sind, einschließlich der punktierten 
Mühlsteine, auch in Verbindung mit eisernen Reifen oder Metallhülsen 
Schleif= und Wetzssteine, ganz oder teilweise aus Karborund 
Waren ganz oder teilweise aus Meerschaum oder Nachahmungen davon: 
in Verbindung mit natürlichem oder künstlichem Bernstein; Zigarren- 
und Zigarettenspitzen aus Meerschaum, mit Vorrichtungen zur 
Befestigung von Mundstüken 
  
  
24 
0,25 
1,25 
frei 
frei 
12 
200
	        
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