— 200 —
Nummer Zollsaß
des beutschen
allgemeinen
arifs
Benennung der Gegenstände
für 1 Doppel-
zentner
Mark
672
680
aus 681
684
aus 685
690
693
aus 694
709
in Verbindung mit anderen als den vorstehend oder den in Nr. 670
des allgemeinen Tarifs genannten Stoffen, soweit sie nicht dadurch
unter höhere Zollsätze fallen .. . ... . . ...
Anmerkung zum elften Abschnitt des allgemeinen
Tarifs. Aus Papier hergestellte Nachahmungen von Leder sowie
Waren aus solchen werden nicht wie Leder oder Lederwaren verzollt,
sondern den nach ihrer Beschaffenheit in Betracht kommenden Nummern
des elften Abschnitts zugewiesen.
Anmerkung zu Nr. 677 des allgemeinen Tarifs. Mit
den nach Nr. 677 des allgemeinen Tarifs zollfreien Gemälden werden
auch die Rahmen, in welche die Gemälde eingefaßt sind oder welche
mit diesen gleichzeitig eingehen, zollfrei belassen, sofern sie unzweifelhaft
zur dauernden Umrahmung ber eingeführten Gemälde bestimmt sind.
Steine (mit Ausnahme von Schiefer und Pflastersteinen) sowie Lava,
poröse und dichte, an mehr als drei Seiten gesägt, an den nicht
gesägten Seiten roh oder bloß roh behauen . . ..
Pflastersteine aus hellem grauem Granit, in einer Höchstmenge von
350 000 Doppelzentner in einem Kalenderjahr aus Osterreich-
Ungarn eingehend ..
Anmerkung zu Nr. 682 des allgemeinen Tarifs. Platten
von mehr als 16 Zentimeter Stärke sind nach Nr. 680 zu verzollen.
Jedoch werden gespaltene oder an einer oder beiden Hauptflächen gesägte
(geschnittene), an den Schmalseiten rohe oder bloß roh behauene Platten
aus hellem grauem Granit von mehr als 16 Zentimeter Stärke zollfrei
abgelassen.
Schieferblöcke und Schieferplatten, an einer oder mehreren schmalen Seiten
(Kanten) gesägt (geschnitten), weder gehobelt noch geschliffen oder poliert
Stufen aus Granit, ungeschliffen, ungehobelt, von schlichter, nicht pro-
filierter Arbeit, nicht abgedreht, nicht verziert
Anmerkung. Stufen aus Granit sind auch dann nach Nr. 685
zu verzollen, wenn sie zur Vergrößerung der Auftrittbreite mit einem
einfachen, nicht gegliederten Wulst versehen sind.
Bildhauer= und Bildschnitzerarbeiten aus Steinen aller Art, sofern sie
Kunstgegenstände sind, einschließlich der punktierten
Mühlsteine, auch in Verbindung mit eisernen Reifen oder Metallhülsen
Schleif= und Wetzssteine, ganz oder teilweise aus Karborund
Waren ganz oder teilweise aus Meerschaum oder Nachahmungen davon:
in Verbindung mit natürlichem oder künstlichem Bernstein; Zigarren-
und Zigarettenspitzen aus Meerschaum, mit Vorrichtungen zur
Befestigung von Mundstüken
24
0,25
1,25
frei
frei
12
200