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Nummer Zollsatz
des deutschen » für 1 Doppel.
allgemeinen Benennung der Gegenstände zentner
arifs Mark
724 Feuerfeste Steine jeder Art (Schamottsteine, Dinas= und andere Quarz-
steine, Bauxit= und Magnesiasteine, Kohlenstoffsteine für feuerfeste
Ofenausmauerung), unglasiert oder glasiert:
rechteckige bei einem Reingewichte des Stückes von weniger als
5 Kilogramm . . . . . . . . . . .. 0,35
rechteckige bei einem Reingewichte des Stückes von 5 Kilogramm
oder darüber; andere als rechteckige ohne Rücksicht auf das
Gewicht des Stückes .. . . .. 0,50
aus 728 Glatte, unglasierte Bodenplatten aus Ton oder gefrittetem Tonzeug,
durch Zusammenpressen verschiedenfarbiger Tonmassen mit Mustern
versehen. 3
Anmerkung. Platten der vorstehend bezeichneten Art sind,
wenn ihre Stärke mehr als 1 ½ Zentimeter beträgt, stets als Boden-
platten zu behandeln und von der Verzollung als Wandbekleidungs-
platten nach Nr. 729 des allgemeinen Tarifs ausgenommen.
(730/1) Waren aus Steingut, feinem Steinzeug, feinem Tonzeug,
anderweit im allgemeinen Tarife nicht genannt:
730 einfarbig .. .. ..... .. . . . .. 8
731 mehrfarbig, auch mit Lüster= oder mit Metallüberzug:
Ziergefäße, Figuren und ähnliche Luxusgegenstände . ... 16
andere Waren .. .. . ... 16
Anmerkung. Tongefäße, die auf der Außenseite eine andere
Farbe als auf der Innenseite haben, und Gegenstände aus Ton,
die außer der Naturfarbe des gebrannten Tons nur eine andere
Farbe zeigen, sind deshalb noch nicht als mehrfarbig zu behandeln.
732 Tonwaren aller Art (mit Ausnahme von Porzellan und porzellan-
artigen Waren) in Verbindung mit anderen Stoffen, soweit sie nicht
dadurch unter höhere Zollsätze fallen .. 25
Anmerkung. Die grobe Beflechtung mit Weiden (ungeschälten
oder geschälten), Bast, Binsen, Stroh oder Rohr bleibt bei den in
Nr. 720 des allgemeinen Tarifs genannten Krügen und anderen
Gefäßen zu Wirtschaftszwecken aus gemeinem Steinzeug sowie bei
Töpfergeschirr der Nr. 721 ohne Einfluß auf die Zollbehandlung.