Full text: Reichs-Gesetzblatt. 1906. (40)

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Nummer Zollsa 
knnned Benennung der Gegenstände für 0or 2 
allgemeinen gramm 
Lorifs Kronen 
181 Baumwollwatte mit Ausschluß jener zu Heilzwecken; Fäden zum Putzen 
von Maschinen usw. vorgerichtt 12.— 
(aus 183/188) Baumwollgarne: 
aus 183 einfach, roh: 
a) bis Nr. 12 englisch 14.— 
b) über Nr. 12 bis Nr. 29 englisch ... 19.— 
aus 187] Baumwollgarne, gebleichte, mercerisierte, gefärbte (auch bedruckte), unter- 
liegen einem Zuschlage zum Zolle für das betreffende rohe Garn, 
und zwar: 
e) gefärbte (auch bedruckte) von .. ......... .... .. .. .. . . .. ... 14.— 
ch gebleichte und mercerisierte von .. .......... . . . . . . .. . . . . .. 14.— 
e) gefärbte (auch bedruckte) und mercerisierte von ........... ... 16.— 
18886 Garne, für den Detailverkauf adjustiert: 
a) einfache oder dublierte; drei- oder mehrdrähtige, einmal gezwirnt 83. — 
b) drei= oder mehrdrähtige, wiederholt gezwirnt. 83.— 
(aus 189/201) Baumwollwaren: 
189 emeine, d. i. Gewebe aus Garn Nr. 50 und darunter, auf 5 Milli- 
meter im Quadrat 38 Fäden oder weniger zählend: 
a) glatt, auch einfach geköpert: 
J. ——UN . .. 76.— 
2. gebleicht........................................ 95.— 
3. gefärbt. 120.— 
4. bedruckt mit 1 bis 4 Farben, oder in 2 Farben bunt gewebt 143.— 
5. bedruckt mit 5 oder mehr Farben, oder in mehr als 2 Farben 
bunt gewebt::: .. . . .. . . . .. 153.— 
b) gemustert: 
1. roh.......................................... 95.— 
2. gebleicht. 120.— 
3. gefäbt. . .. 143.— 
4. bedruckt mit 1 bis 4 Farben, oder in 2 Farben bunt gewebt 167.— 
5. bedruckt mit 5 oder mehr Farben, oder in mehr als 2 Farben 
bunt gewebt:: . . . . . . . . . . .. 177.— 
Reichs-gesetzbl. 1906. 33
	        
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