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Nummer Zollsa
knnned Benennung der Gegenstände für 0or 2
allgemeinen gramm
Lorifs Kronen
181 Baumwollwatte mit Ausschluß jener zu Heilzwecken; Fäden zum Putzen
von Maschinen usw. vorgerichtt 12.—
(aus 183/188) Baumwollgarne:
aus 183 einfach, roh:
a) bis Nr. 12 englisch 14.—
b) über Nr. 12 bis Nr. 29 englisch ... 19.—
aus 187] Baumwollgarne, gebleichte, mercerisierte, gefärbte (auch bedruckte), unter-
liegen einem Zuschlage zum Zolle für das betreffende rohe Garn,
und zwar:
e) gefärbte (auch bedruckte) von .. ......... .... .. .. .. . . .. ... 14.—
ch gebleichte und mercerisierte von .. .......... . . . . . . .. . . . . .. 14.—
e) gefärbte (auch bedruckte) und mercerisierte von ........... ... 16.—
18886 Garne, für den Detailverkauf adjustiert:
a) einfache oder dublierte; drei- oder mehrdrähtige, einmal gezwirnt 83. —
b) drei= oder mehrdrähtige, wiederholt gezwirnt. 83.—
(aus 189/201) Baumwollwaren:
189 emeine, d. i. Gewebe aus Garn Nr. 50 und darunter, auf 5 Milli-
meter im Quadrat 38 Fäden oder weniger zählend:
a) glatt, auch einfach geköpert:
J. ——UN . .. 76.—
2. gebleicht........................................ 95.—
3. gefärbt. 120.—
4. bedruckt mit 1 bis 4 Farben, oder in 2 Farben bunt gewebt 143.—
5. bedruckt mit 5 oder mehr Farben, oder in mehr als 2 Farben
bunt gewebt::: .. . . .. . . . .. 153.—
b) gemustert:
1. roh.......................................... 95.—
2. gebleicht. 120.—
3. gefäbt. . .. 143.—
4. bedruckt mit 1 bis 4 Farben, oder in 2 Farben bunt gewebt 167.—
5. bedruckt mit 5 oder mehr Farben, oder in mehr als 2 Farben
bunt gewebt:: . . . . . . . . . . .. 177.—
Reichs-gesetzbl. 1906. 33