Metadaten : Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1866. (57)

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/nach  dem  anliegenden  Schema  auszufertigen,  mit  Huͤlfe  einer  Kreissteuer  mit
fuͤnf  Prozent  jaͤhrlich  zu  verzinsen  und  nach  der  durch  das  Loos  zu  bestimmenden
Folgeordnung  jaͤhrlich  vom  Jahre  1867.  ab  mit  wenigstens  jaͤhrlich  Einem  Prozent
  des  Kapitals  und  dein  Betrage  der  ersparten  Zinsen  der  ausgeloosten  Obliationen

  zu  tilgen  sind,  durch  gegenwärtiges  Privilegium  Unsere  landesherrliche

enehmigung  mit  der  rechtlichen  Wirkung  ertheilen,  daß  ein  jeder  Inhaber
dieser  Obligationen  die  daraus  hervorgehenden  Rechte,  ohne  die  Uebertragung
des  Eigenthums  nachweisen  zu  dürfen,  geltend  zu  machen  befugt  ist.

Das  vorsiehende  Privilegium,  welches  Wir  vorbehaltlich  der  Rechte
Dritter  ertheilen  und  wodurch  für  die  Befriedigung  der  Inhaber  der  Obligationen
eine  Gewährleistung  Seitens  des  Staats  nicht  übernommen  wird,  ist  durch  die
Gesetz-Sammlung  zur  allgemeinen  Kenntniß  zu  bringen.

Urkundlich  unter  Unserer  Höchsteigenhändigen  Unterschrift  und  beigedrucktem
Königlichen  Instegel.

Gegeben  Berlin,  den  28.  Mai  18660.
(L.  S.)  Wilhelm.
v.  Bodelschwingh.  Gr.  v.  Itzenplitz.  Gr.  zu  Eulenburg.

Drovinz  Preußen,  Negierungebezirk  Gumbinnen.
Obligation
des  Tilsiter  Kreises

über.  Thaler  Preußisch  Kurant
III.  Emission.

Auf  Grund  der  untten  bestätigten  Kreistagsbeschlüsse  vom
12.  April  1864.  und  30.  Juni  1865.  und  des  Allerhöchsten  Prioilegiums  vom
.  ..  wegen  Aufnahme  einer  Schuld  von  80,000  Thalern  bekennt  sich
die  sländische  Kommission  für  den  Chausseebau  des  Tilsiter  Kreises  Namens
des  Kreises  durch  diese,  für  jeden  Inhaber  gültige,  Seitens  des  Gläubigers  unkündbare
  Verschreibung  zu  einer  Darlehnsschuld  von#  Thalern  Preußisch

(Nr.  6368)  Ku-