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erreichisch- 2 für 100 Kilo-
urch Benennung der Gegenstände gramm
DTarifs Kronen
2. zwei= oder mehrdrähtig, auch derlei Garne aus Fäden ver-
schiedener Farbe. 38. —
Anmerkung. Effektgarne (sogenannte Falkonné oder Phantasie-
garne) der Nr. 225D, d und e2 werden zum Zoll von 25 Kronen für
100 Kilogramm zugelassen.
Unter Effektgarnen dieser Art werden rohe, gebleichte, gefärbte,
bedruckte oder melierte zwei- oder mehrdrähtige Garne verstanden, deren
Fadenlauf in bestimmten Entfernungen durch Knoten, Noppen, Locken,
Maschen, Schlingen, Spiralen usw. unterbrochen ist.
Garne, die infolge starker Drehung durch Zusammenlaufen der
einzelnen Fäden Knötchen oder kleine Schlingen aufweisen, welche bei
entsprechender Spannung der Garne wieder verschwinden, gehören nicht
hierher und werden nach ihrer sonstigen Beschaffenheit verzollt.
226 Streichgarne und im allgemeinen Tarif nicht besonders benannte streich-
garnartig gesponnene Garne:
Ga) roh, einfach . .. 19.—
b) roh, dubliert oder mehrdrähtig . . .... .. . . . . .. . . . . . .. 29.—
c) gebleicht, gefärbt, bedruckt:
1. einfach .. .. .. . . . . . . . 29.—
2. dubliert oder mehrdrähtig ...... ........ .... . . .. . ... 38. —
(aus Nr. 229/239) Wollenwaren:
229 Wollene Webewaren, im allgemeinen Tarif nicht besonders benannte,
auch bedruckt:
a) im Gewichte von mehr als 700 Gramm per Quadratmeter 120.—
b) im Gewichte von mehr als 200 bis 700 Gramm per Quadrat-
meter:
1. von mehr als 200 bis 500 Gramm per Quadratmeter00—
2. von mehr als 500 bis 700 Gramm per Quadratmeter0
c im Gewichte von 200 Gramm und weniger per Quadratmeter
Anmerkung. Gebrauchte Emballagen aus groben Oiegen- und ·
dergl. Haaren zu weiterer Verarbeitung nach Auflösung des Gewebes
auf Erlaubnisscheine unter den im Verordnungswege festzusetzenden
Bedingungen und Kontrollen . . . .. . . . frei
230 Samte und samtartige Gewebe (mit aufgeschnittenem oder nicht auf-
geschnittenem Flor), auch bedruckt . . .. 220.—