Full text: Reichs-Gesetzblatt. 1906. (40)

Nummer 
bes ssterreichisch- 
ungarischen 
allgemeinen 
rifs. 
Benennung der Gegenstände 
Zollsa 
für 100 Kilo- 
gramm 
Kronen 
  
  
b) Sonstige Kleidungen, ferner Wäsche, Putzwaren und andere 
genähte Gegenstände aus Zeugstoffen, im allgemeinen Tarif nicht 
besonders benannte, sind nach ihrem Hauptbestandteile, als welcher 
bei Damenkonfektionen und Putzwaren der höchst belegte Bestand- 
teil gilt, mit einem Aufschlage von 40 Prozent zu verzollen. 
Anmerkungen. 
1. Für die Berechnung des Aufschlages von 40 Prozent ist bei Wäsche, 
mit Ausnahme der Putzwäsche, sowie bei gewirkten oder gestrickten 
Putzwaren (aufgeputzten Phantasieartikeln) der vertragsmäßige, im 
übrigen aber der allgemeine Zollsatz des für die Verzollung maßgeben- 
den Bestandteils als Grundlage zu nehmen. 
Bei der Verzollung von Miedern (Damenkorsetts) bleiben seidene und 
halbseidene Schnürsenkel sowie einreihige Zierstiche aus Seide außer 
Betracht. 
. Nähstiche, mittels welcher einzelne Spitzen- oder Luftstickereirapporte 
zu Meterware aneinander gereiht sind, bleiben gleichfalls außer Betracht. 
Hingegen werden Konfektionsartikel, z. B. Kragen, Manschetten und 
dergleichen aus Spitzen- oder Luftstickereirapporten mittels Näharbeit 
zusammengesetzte Artikel, als Putzwaren behandelt. 
Allgemeine Anmerkungen zu den Tarifklassen XXII bis XXVI 
des allgemeinen Tarifs. 
1. Textilwaren aller Art in Verbindung mit Metallfäden (Draht, rund 
oder geplättet) unterliegen einem Zuschlage zum Zolle der betreffenden 
Textilware, der für Seidenwaren der Nrn. 247, 248, 250, 251 und 
253 15 Prozent, für alle übrigen Textilwaren 30 Prozent beträgt. 
. Als Bänder sind auch bandartig geschnittene oder ausgeschlagene 
(gestanzte) glattrandige, gezackte, gewellte, durchlöcherte oder aus ver- 
schiedenen Webestoffen durch Klebemittel gemustert oder verziert zu- 
sammengesetzte, oder mit Bändern, Chenillen, Schnüren und der- 
gleichen durchzogene Streifen aus Zeugstoffen (mit Ausnahme solcher aus 
namentlich tarifierten Textilien, z. B. aus Batist, Tüllen usw.), falls 
deren Breite 20 cm nicht erreicht, zu verzollen. 
. Soweit im allgemeinen Tarif nicht Ausnahmen vorgesehen sind, werden 
abgepaßte oder zugeschnittene Textilwaren ohne Näharbeit wie die im 
Stück als Meterware eingehenden verzollt. 
. Zu den Wirk- und Strickwaren (auch Strumpf-, Trikotwaren) ge- 
hören sowohl gewirkte als auch gestrickte, gehäkelte, genetzte (Filet- oder 
Knüpfarbeit), z. B. dergleichen Stoffe im Stück, Bänder, Kapuchons, 
Gamaschen, Handschuhe, Hauben, Hosen, Joppen, Kragen, Leibchen, 
 
	        
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