Full text: Reichs-Gesetzblatt. 1906. (40)

Nummer 
des oͤsterreichisch- 
ungarischen 
allgemeinen 
rifs 
Benennung der Gegenstände 
Lollsatz 
für 100 Kilo- 
gramm 
Kronen 
  
289 
291 
293 
294 
295 
  
papiere sowie die als Papier zum Einwickeln, Einschlagen oder Ein- 
packen erkennbaren, in der Regel mehr oder weniger geleimten Papier= 
sorten. Papiere dieser Art sind nach Nr. 287 a) bzw. b) auch dann 
zu verzollen, wenn sie auf beiden Seiten glatt oder geglättet find. 
Mit Unterlagen von Gespinstwaren versehene Papiere gehören nicht 
zu den Packpapieren. Für die Unterscheidung von Packpapier und 
Pappe ist in Zweifelsfällen das Verhältnis der Fläche zum Gewicht 
in der Weise maßgebend, daß als Packpapier nur solche Papiere 
zu behandeln sind, von denen 1 Meter im Geviert weniger als 
300 Gramm wiegt. Von der Verzollung als Seidenpapier find alle 
Papiere ausgenommen, deren Gewicht auf 1 Meter im Geviert 
30 Gramm übersteigt. 
a) Zeichenpapier . . . . . . . .. 
b) Malerpappe, Kupferdruckpapier 
Jc) Kartonpapier im Gewichte unter 200 Gramm per Quadratmeter 
Anmerkung: Dem ermäßigten Zollsatz der Nr. 289 a unter- 
liegt auch gekörntes Zeichenpapier. 
Buntpapier, auch lackiertes und weißgestrichenes Papier: 
latt.............................................. 
gessmiert gepreßt, genarbt oder gouffriert: 
1. Kalikopapier ...... ........... . .. . . . . . . . .. 
2.anderes....................................... 
Anmerkung zu Nr. 290b 1. Als Kalikopapier wird nur das 
als Imitation von groben Geweben, Buchbinderleinwand usw. dienende 
Buntpapier angesehen. Dasselbe wird als Uberzug von Bucheinbänden, 
Notizbüchern und anderen Kartonnagearbeiten verarbeitet. 
Pergamentpapier . ... . ... 
Chemische Papiere, mit Ausnahme der für photographische Zwecke 
präparierten . . ... 
Gold- und Silberpapier und Papier mit Gold- und Silbermustern 
(echt oder unecht, auch bronziert), Spitzen= und dergleichen durch- 
schlagenes Papier ........ .. . . . . .. .. . . . . . . . . .. ·........ 
Anmerkung. Streifen aus einfachem Gold- und Silberpapier 
mit glatten, geradlinigen Rändern, auch in Rollenform, sind nach 
Nr. 294, hingegen ausgezackte Streifen von Gold- und Silberpapier alle 
cachierten Streifen aus diesen Papiergattungen, sowie alle Streifen 
aus Spitzen- und dergleichen durchschlagenem Papier, auch in Rollen, 
nach Nr. 299 als Luxuspapeterien zu behandeln. 
Tapeten: 
a) ein= oder zweifarbige Rollentapbten .. 
b) andere ... 
  
12.— 
15.— 
18.— 
17.— 
24.— 
27.— 
15.— 
30.— 
30.— 
55.— 
60.—
	        
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