Full text: Reichs-Gesetzblatt. 1906. (40)

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bes zereree Lollsatz 
es österreichisch. » für 100 Kilo- 
kinch Benennung der Gegenstände gramm 
Tarifs Kronen 
328 Rinds- und Roßfleder, sohllederartig gearbeitet (auch für Treibriemen): 
a) in Rückenstücken (Croupons): 
J. lohgar . . ... .. . ... 45.— 
2. mineralgar . . . . .. 55.— 
b) anderes (mit Ausnahme des Abfalleders): 
J. lohgar 38.— 
2. mineralgar 45.— 
c) Abfalleder 35.— 
329 Rinds= und Roßleder, nicht sohllederartig gearbeitet, auch fertig 
appretiert, jedoch nicht lackiert: 
a) naturfarbig oder schwarz gefärbt ... 30.— 
Anmerkung. Roßlederabfall, wie Klauen, Flemmen und 
Spalte, bloß gegerbt, nicht weiter zugerichtet, für Lederzurichtereien 
auf Erlaubnisscheine unter den im Verordnungswege vorzuzeichnenden 4 
Bedingungen und Kontrollen . .. . .. 25. — 
D) andere 43.— 
Anmerkung. Gegerbte, nicht sohllederartig gearbeitete Kips. 
häute (Häute vom Zebu oder indischen Rind), an welchen die Rücken- 
falte noch erkennbar ist, ohne Rücksicht auf das Stückgewicht, oder 
welche beim Fehlen derselben ein 3 Kilogramm übersteigendes Stück. 
gewicht zeigen, sind als Rindsleder nach Nr. 329, derlei Kipse im 
Stückgewichte von 3 Kilogramm oder darunter dagegen als Kalbleder 
nach Nr. 330 zu verzollen. 
330 Kalbleder, mit Ausnahme des lackierten Leders: 
a) naturfarbiges .. . . . .. .. 40. — 
b) andersfarbiges .. . . .. .. . . . . .... . .. ... . .. . . . . . . . . .. 50.— 
332 Schaf-- und Lammfelle, gegerbt, nicht gefärbt, nicht weiter zugerichtet: 
a) fleischseitig gespalten. 5.— 
D) andere . .... . . . .. 5. — 
Anmerkung. Plattiertes und gestrecktes Schaf- und Lamm- 
leder, das eine weitere Zurichtung nicht erfahren hat, wird nach Nr. 332 
verzollt. 
333Bock-, Ziegen= und Zickelleder, zugerichtet, mit Ausnahme des Hand- 
schuhleders und des lackierten Leders 43.—
	        
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