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bes zereree Lollsatz
es österreichisch. » für 100 Kilo-
kinch Benennung der Gegenstände gramm
Tarifs Kronen
328 Rinds- und Roßfleder, sohllederartig gearbeitet (auch für Treibriemen):
a) in Rückenstücken (Croupons):
J. lohgar . . ... .. . ... 45.—
2. mineralgar . . . . .. 55.—
b) anderes (mit Ausnahme des Abfalleders):
J. lohgar 38.—
2. mineralgar 45.—
c) Abfalleder 35.—
329 Rinds= und Roßleder, nicht sohllederartig gearbeitet, auch fertig
appretiert, jedoch nicht lackiert:
a) naturfarbig oder schwarz gefärbt ... 30.—
Anmerkung. Roßlederabfall, wie Klauen, Flemmen und
Spalte, bloß gegerbt, nicht weiter zugerichtet, für Lederzurichtereien
auf Erlaubnisscheine unter den im Verordnungswege vorzuzeichnenden 4
Bedingungen und Kontrollen . .. . .. 25. —
D) andere 43.—
Anmerkung. Gegerbte, nicht sohllederartig gearbeitete Kips.
häute (Häute vom Zebu oder indischen Rind), an welchen die Rücken-
falte noch erkennbar ist, ohne Rücksicht auf das Stückgewicht, oder
welche beim Fehlen derselben ein 3 Kilogramm übersteigendes Stück.
gewicht zeigen, sind als Rindsleder nach Nr. 329, derlei Kipse im
Stückgewichte von 3 Kilogramm oder darunter dagegen als Kalbleder
nach Nr. 330 zu verzollen.
330 Kalbleder, mit Ausnahme des lackierten Leders:
a) naturfarbiges .. . . . .. .. 40. —
b) andersfarbiges .. . . .. .. . . . . .... . .. ... . .. . . . . . . . . .. 50.—
332 Schaf-- und Lammfelle, gegerbt, nicht gefärbt, nicht weiter zugerichtet:
a) fleischseitig gespalten. 5.—
D) andere . .... . . . .. 5. —
Anmerkung. Plattiertes und gestrecktes Schaf- und Lamm-
leder, das eine weitere Zurichtung nicht erfahren hat, wird nach Nr. 332
verzollt.
333Bock-, Ziegen= und Zickelleder, zugerichtet, mit Ausnahme des Hand-
schuhleders und des lackierten Leders 43.—