Full text: Reichs-Gesetzblatt. 1906. (40)

    
  
  
— Zousatz 
rs*“z Benennung der Gegenstände für genble- 
# Kronen 
637 Seife: 
a) gemeine . . . . .. 9.— 
b) feine, d. i. parfümierte oder in Täfelchen, Kugeln, Büchsen, Töpfen 36.— 
aus 638 Nachtlichte in Verbindung mit Schwimmern aus Kork, Kartenpapier 
oder anderem Material . .. .. .. .. .. . . . . . .. 36.— 
aus 640 Zündhölzchen ... 14.— 
647 Bücher, Druckschriften, auch Kalender mit literarischen Beigaben, 
Zeitungen, Karten (wissenschaftliche), Musikalien, Papier beschriebenes, 
Akten und Manuskripte frei 
648 Kupfer= und Stahlstiche, Steindrucke, Holzschnitte, Kunstdrucke in Farben 
und dergleichen; alle diese mit Ausnahme der zu Nr. 299 gehörigen 
Massenerzeugnisse der Bilddruckmanufaktur; Photographien frei 
  
Anmerkungen zur Klasse L des allgemeinen Tarifs. 
1. Bücher, Kalender, Bilder (mit Ausnahme der zu Nr. 299 gehörigen 
Massenerzeugnisse der Bilddruckmannfaktur), Musiknoten usw., broschiert 
oder in Papier, Pappe, Buchbinderleinwand oder Leder gebunden, 
sind nach Nr. 647, beziehungsweise 648 zollfrei zu behandeln. Hierbei 
bleiben die etwa vorhandenen Schließen oder Beschläge aus unedlen 
(auch vergoldeten oder versilberten) Metallen außer Betracht. 
Das Vorhandensein von Gold- und Silberdruck und Gold- und 
Silberschnitt bleibt bei der Tarifierung gebundener Bücher usw. der 
Nr. 647 sowie bei der Tarifierung der zu Nr. 648 gehörigen Bilder 
außer Betracht. 
Bücher, Kalender, Bilder, Musiknoten usw. in Einbänden ganz 
oder teilweise aus anderen gewöhnlichen oder feinen, oder aus feinsten 
Materialien sind nach den entsprechenden Nummern der Klasse XXIX 
des allgemeinen Tarifs zu behandeln. 
Einbände, Mappen, Kartons u. dgl., in welche Bücher, Bilder usw. 
eingelegt oder eingeschoben sind, werden auch dann separat nach Be- 
schaffenheit des Materials verzollt, wenn es kenntlich ist, daß sie zu den 
eingelegten oder eingeschobenen Büchern, Bildern usw. gehören. 
Kinderbilderbogen und andere Bilder der Nr. 299, auch mit kurzem 
Text, gebunden, sowie Kinderbilderbücher sind nicht nach Nr. 648, 
sondern nach den Bestimmungen der Klasse XXIX des allgemeinen 
Tarifs zu behandeln. — Büchern beigebundene Bilder, auch wenn 
letztere an sich zu Nr. 299 gehören, sowie in den Text von Büchern 
eingeschaltete Illustrationen bleiben ohne Einfluß auf die Tarifierung) 
  
solche Druckerzeugnisse fallen unter Nr. 647.
	        
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