— Zousatz
rs*“z Benennung der Gegenstände für genble-
# Kronen
637 Seife:
a) gemeine . . . . .. 9.—
b) feine, d. i. parfümierte oder in Täfelchen, Kugeln, Büchsen, Töpfen 36.—
aus 638 Nachtlichte in Verbindung mit Schwimmern aus Kork, Kartenpapier
oder anderem Material . .. .. .. .. .. . . . . . .. 36.—
aus 640 Zündhölzchen ... 14.—
647 Bücher, Druckschriften, auch Kalender mit literarischen Beigaben,
Zeitungen, Karten (wissenschaftliche), Musikalien, Papier beschriebenes,
Akten und Manuskripte frei
648 Kupfer= und Stahlstiche, Steindrucke, Holzschnitte, Kunstdrucke in Farben
und dergleichen; alle diese mit Ausnahme der zu Nr. 299 gehörigen
Massenerzeugnisse der Bilddruckmanufaktur; Photographien frei
Anmerkungen zur Klasse L des allgemeinen Tarifs.
1. Bücher, Kalender, Bilder (mit Ausnahme der zu Nr. 299 gehörigen
Massenerzeugnisse der Bilddruckmannfaktur), Musiknoten usw., broschiert
oder in Papier, Pappe, Buchbinderleinwand oder Leder gebunden,
sind nach Nr. 647, beziehungsweise 648 zollfrei zu behandeln. Hierbei
bleiben die etwa vorhandenen Schließen oder Beschläge aus unedlen
(auch vergoldeten oder versilberten) Metallen außer Betracht.
Das Vorhandensein von Gold- und Silberdruck und Gold- und
Silberschnitt bleibt bei der Tarifierung gebundener Bücher usw. der
Nr. 647 sowie bei der Tarifierung der zu Nr. 648 gehörigen Bilder
außer Betracht.
Bücher, Kalender, Bilder, Musiknoten usw. in Einbänden ganz
oder teilweise aus anderen gewöhnlichen oder feinen, oder aus feinsten
Materialien sind nach den entsprechenden Nummern der Klasse XXIX
des allgemeinen Tarifs zu behandeln.
Einbände, Mappen, Kartons u. dgl., in welche Bücher, Bilder usw.
eingelegt oder eingeschoben sind, werden auch dann separat nach Be-
schaffenheit des Materials verzollt, wenn es kenntlich ist, daß sie zu den
eingelegten oder eingeschobenen Büchern, Bildern usw. gehören.
Kinderbilderbogen und andere Bilder der Nr. 299, auch mit kurzem
Text, gebunden, sowie Kinderbilderbücher sind nicht nach Nr. 648,
sondern nach den Bestimmungen der Klasse XXIX des allgemeinen
Tarifs zu behandeln. — Büchern beigebundene Bilder, auch wenn
letztere an sich zu Nr. 299 gehören, sowie in den Text von Büchern
eingeschaltete Illustrationen bleiben ohne Einfluß auf die Tarifierung)
solche Druckerzeugnisse fallen unter Nr. 647.