Full text: Reichs-Gesetzblatt. 1906. (40)

Tage, an welchem eine solche Krankheit amtlich für erloschen erklärt worden ist, 
geherrscht hat. Dabei wird vorausgesetzt, daß zwischen dem letzten Krankheits- 
fall und dem Zeitpunkte der amtlichen Erklärung des Erlöschens der Seuche 
ebenfalls 14 Tage liegen. 
Die Dauer der Gültigkeit der Zeugnisse beträgt acht Tage. Läuft diese 
Frist während des Transports ab, so muß, damit die Zeugnisse weitere acht 
Tage gelten, das Vieh von einem staatlich angestellten oder von der Staats- 
behörde hierzu besonders ermächtigten Tierarzte neuerdings untersucht und von 
diesem der Befund auf dem Zeugnisse vermerkt werden. 
Bei Eisenbahn= und Schifftransporten muß vor der Verladung eine be- 
sondere Untersuchung durch einen staatlich angestellten oder von der Staatsbehörde 
hierzu besonders ermächtigten Tierarzt vorgenommen und der Befund in das 
Zeugnis eingetragen werden. 
Eisenbahn= und Schifftransporte von Geflügel sind jedoch vor der Ver- 
ladung einer tierärztlichen Untersuchung nur dann zu unterziehen, wenn die für 
sie beigebrachten tierärztlichen Gesundheitsbescheinigungen vor mehr als drei Tagen 
ausgestellt sind. 
Der Verkehr mit geschmolzenem Talg und Fett, mit fabriksmäßig ge- 
waschener und in geschlossenen Säcken verpackter Wolle, mit in geschlossenen 
Kisten oder Fässern eingelegten, trockenen oder gesalzenen Därmen ist auch ohne 
Beibringung von Ursprungszeugnissen gestattet. 
Artikel 3. 
Sendungen, die den angeführten Bestimmungen nicht entsprechen, ferner 
Tiere, die vom Grenztierarzte mit einer ansteckenden Krankheit behaftet oder einer 
solchen verdächtig befunden werden, endlich Tiere, die mit kranken oder ver- 
dächtigen Tieren zusammen befördert oder sonst in Berührung gekommen sind, 
können an der Eintrittsstation zurückgewiesen werden. Den Grund der Zurück- 
weisung hat der Grenztierarzt auf dem Zeugnis anzugeben und mit seiner Unter- 
schrift zu bestätigen. 
Die erfolgte Rückweisung und der Anlaß hierzu wird von der Grenzzoll= 
behörde ohne Verzug der politischen Behörde des Grenzbezirkes jenes vertrag- 
schließenden Teiles, aus welchem die Ausfuhr stattfinden sollte, im kürzesten Wege 
angezeigt werden. 
Wird eine solche Krankheit an eingeführten Tieren erst nach erfolgtem 
Grenzübertritt im Bestimmungslande wahrgenommen, so ist der Tatbestand unter 
Zuziehung eines beamteten Tierarztes (Staatstierarztes) protokollarisch festzustellen 
und eine Abschrift des Protokolls dem anderen vertragschließenden Teile unver- 
weilt zuzusenden. 
In allen in diesem Artikel vorgesehenen Fällen ist ein etwa namhaft ge- 
machter Kommissar des anderen vertragschließenden Teiles (Artikel 6) ohne Verzug 
und unmittelbar zu verständigen. 
  
  
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