Full text: Reichs-Gesetzblatt. 1906. (40)

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13. Nach Artikel 9 des Viehseuchenübereinkommens zur Weide gebrachte 
Tiere dürfen in den freien Verkehr jenes Teiles, in dessen Gebiet sich die Weide 
befindet, übergehen, wenn rücksichtlich deren Gesundheit keine Bedenken bestehen, 
und wenn gegenüber ihrem Herkunftsorte veterinärpolizeiliche Verbote oder Be- 
schränkungen nicht vorliegen. 
14. Für Rindvieh, das im Deutschen Reiche von Landwirten bayerischer, 
sächsischer und württembergischer Grenzgebietsteile zur Verwendung für Nutz= oder 
Zuchtzwecke im eigenen Wirtschaftsbetriebe aus österreichischen Grenzgebietsteilen 
unter Inanspruchnahme der für diesen Verkehr auf Grund autonomer Ver- 
ordnungen gewährten seuchenpolizeilichen Erleichterungen eingeführt wird, können 
von den Regierungen der vertragschließenden Teile Normalgewichte vereinbart 
werden, die der Verzollung zum vertragsmäßigen Gewichtszoll zu Grunde zu 
legen sind. 
15. Wenn bei der Handhabung des Viehseuchenübereinkommens zwischen 
den vertragschließenden Teilen Meinungsverschiedenheiten entstehen, so wird auf 
Verlangen eines dieser Teile die gutachtliche Außerung einer gemischten Kommission 
eingeholt werden. Diese Außerung wird bei der hiernach zu treffenden Entscheidung 
entsprechend gewürdigt werden. 
Jeder der vertragschließenden Teile ernennt für die Kommission zwei Mit- 
glieder. Die Kommission ist befugt, sich in Fällen, in denen sie sich nicht 
einigen kann, ein fünftes Mitglied zu kooptieren. Dieses fünfte Mitglied ist, 
wenn die Kommission sich hierüber nicht anders verständigt, in dem ersten Falle 
der Bildung einer gemischten Kommission aus den Angehörigen des einen und im 
zweiten Falle aus den Angehörigen des anderen der beiden vertragschließenden 
Teile und so abwechselnd aus den Angehörigen des einen oder des anderen Teiles 
zu wählen. Im ersten Falle dieser Art wird der vertragschließende Teil, dessen 
Angehörigen das fünfte Mitglied zu entnehmen ist, durch das Los bestimmt. 
  
Das gegenwärtige Protokoll, welches ohne besondere Ratifikation durch die 
bloße Tatsache der Auswechselung der Ratifikationen des Viehseuchenüberein- 
kommens, auf welches es sich bezieht, als von den vertragschließenden Teilen 
gebilligt und bestätigt anzusehen ist, wurde in doppelter Ausfertigung am 
25. Januar 1905 in Berlin unterzeichnet. 
Graf von Posadowsky. Freiherr von Richthofen. Szögyény.
	        
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