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Reichs-Gesetzblatt.
I| 9.
Inhalt: Zusatzvertrag zum Handels- und Zollvertrage zwischen dem Deutschen Reiche und Serbien vom
August 1892. S. 310.
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(Nr. 3202.) Zusatzvertrag zum Handels- und Zollvertrag zwischen dem Deutschen Reiche und
Serbien vom # August 1892, vom „. November 1904.
Seine Majestät der Deutsche Kaiser, König von Preußen, im Namen des
Deutschen Reichs, einerseits, und Seine Majestät der König von Serbien, anderer-
seits, von dem Wunsche geleitet, den zwischen dem Deutschen Reiche und Serbien
bestehenden Handels= und Zollvertrag vom *#7 August 1892 einer Revision
zu unterziehen, haben beschlossen, einen Zusatzvertrag zu diesem Vertrag abzu-
schließen, und zu diesem Zwecke zu Bevollmächtigten ernannt:
Seine Majestät der Deutsche Kaiser, König von Preußen:
Allerhöchstihren Wirklichen Geheimen Rat, Staatssekretär des Aus-
wärtigen Amts, Oswald Freiherrn von Richthofen
und
Seine Majestät der König von Serbien:
Allerhöchstihren außerordentlichen Gesandten und bevollmächtigten Minister
bei Seiner Majestät dem Deutschen Kaiser, König von Preußen,
Michael G. Militchevitch,
welche, nach gegenseitiger Mitteilung ihrer in guter und gehöriger Form befun-
denen Vollmachten, über nachstehende Artikel übereingekommen sind:
Artikel 1.
Der Handels- und Zollvertrag vom 2* August 1892 wird in nach-
stehender Weise abgeändert:
I. Artikel IV.
Hinter Absatz 2 des Artikels IV wird nachstehender neuer Absatz eingefügt:
„Die mit einer Gewerbelegitimationskarte versehenen Handlungs-
reisenden dürfen wohl Warenmuster, aber keine Waren mit sich führen.“
Reichs. Gesetzbl. 1906. 47
Ausgegeben zu Berlin den 26. Februar 1906.