Full text: Reichs-Gesetzblatt. 1906. (40)

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IV. Artikel VI. 
Die in den Absätzen 1 und 2 dieses Artikels genannten Tarife B und C 
werden durch die anliegenden Tarife B (Zölle bei der Einfuhr nach Serbien) und C 
(Zölle bei der Einfuhr in das deutsche Zollgebiet) ersetzt. 
V. Neuer Artikel. 
Hinter Artikel VII wird nachstehender Artikel eingefügt: 
„Artikel VII a. 
Waren aller Art, welche von einem der beiden Gebiete kommen 
oder dahin gehen, sollen wechselseitig in dem anderen Gebiete von jeder 
Durchfuhrabgabe frei sein, sei es, daß sie unmittelbar durchgeführt 
werden, sei es, daß sie während der Durchfuhr abgeladen, eingelagert 
oder wieder aufgeladen werden müssen.“ 
VI. Artikel VIII. 
Der Artikel erhält nachstehende Fassung: 
„Artikel VIII. 
Eine zeitweilige Befreiung von Eingangs= und Ausgangsabgaben 
wird beiderseits für folgende Gegenstände unter der Bedingung, daß 
dieselben binnen einer im voraus bestimmten Frist zurückgeführt werden, 
und daß deren Identität außer Zweifel ist, zugestanden: 
1. für Waren (mit Ausnahme von Verzehrungsgegenständen), welche 
aus dem freien Verkehr im Gebiete des einen vertragschließenden 
Teiles in das Gebiet des anderen auf Märkte oder Messen oder 
auf ungewissen Verkauf außer dem Meß- oder Marktverkehr ver- 
sendet, in dem Gebiete des anderen Teiles aber nicht in den 
freien Verkehr gesetzt, sondern unter Kontrolle der Zollbehörde 
in öffentlichen Niederlagen gelagert oder als Muster von Geschäfts- 
reisenden eingebracht werden; 
2. für handelsübliche Umschließungen aller Art sowie Schutzdecken 
und andere Verpackungsmittel, auch Webebäume, Holz= und Papp- 
rollen und dergleichen, die aus dem einen Gebiete in das andere 
zum Zwecke der Ausfuhr von Waren eingeführt, oder, nachdem 
sie nachweislich dazu gedient haben, aus dem anderen Gebiete 
wieder zurückgebracht werden.“ 
VII. Artikel IX. 
In Absatz 1 wird hinter den Worten: so werden“ eingefügt: )) soweit 
nichts anderes vereinbart ist,“.
	        
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