Full text : Reichs-Gesetzblatt. 1906. (40)

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Zollbehörde  das  Mitverschlußrecht  zu,  ohne  daß  ihr  daraus  die  Verpflichtungen
eines  Verwahrers  gegenüber  den  Eigentümern  der  in  diesen  Räumen  lagernden
Waren  entstehen.

Den  Beamten  und  Angestellten  der  Schweizerischen  Eidgenossenschaft  und
des  Kantons  Basel-Stadt  ist  in  Ausübung  ihrer  dienstlichen  Verrichtungen  der
Zutritt  zu  den  der  deutschen  Zollbehörde  zugewiesenen)  beziehungsweise  für  die
Zwecke  des  deutschen  Zolldienstes  abgesperrten  Teilen  der  Bahnhofsanlagen  (Zoll—
hallen,  Rampen,  Revisionssälen,  Diensträumen,  Bahnsteigen,  Gleisen  usw.)  jederzeit
  gestattet,  sofern  sie  äußerlich  als  Beamte  oder  Angestellte  erkennbar  sind  oder
sich  über  ihre  dienstliche  Anwesenheit  auf  Verlangen  ausweisen  können.  ollpflichtige
  Gegenstände  dürfen  in  die  abgesperrten  Teile  nicht  mitgenommen  werden.

Artikel  3.

Den  deutschen  Lollbehörden  steht  das  Recht  zu,  Zuwiderhandlungen  gegen
die  deutsche  Zollgesetzgebung,  gegen  Einfuhrbeschränkungen  und  Einfuhrverbote,
welche  bei  Vornahme  der  nach  Artikel  1  auf  schweizerischem  Gebiet  erfolgenden
Zollkontrolle  auf  letzterem  entdeckt  werden,  zu  untersuchen,  daselbst  Waren  und
Effekten,  welche  mit  diesen  Vergehen  in  Verbindung  stehen,  mit  Beschlag  zu
belegen,  diese  Vergehen  und  Ordnungswidrigkeiten  nach  den  Strafbestimmungen
des  für  Elsaß-Lothringen  maßgebenden  Rechtes  abzuurteilen  und  für  den  Betrag
zu  erwartender  oder  erkannter  Geldstrafen,  sowie  zur  Deckung  von  geschuldeten
Gebühren  aller  Art  Waren  und  Effekten  der  Betreffenden  innerhalb  der  Revisionssäle
  und  Zollhallen  zu  pfänden.

Mit  Beschlag  belegte  oder  gepfändete  Gegenstände  können  von  der  deutschen
Zollbehörde  entweder  auf  deutsches  Gebiet  gebracht  oder  durch  einen  hierzu  befugten
schweizerischen  Beamten  in  Basel  im  Wege  der  öffentlichen  Versteigerung  veräußert
  werden.

 

Artikel  4.

Die  zuständigen  schweizerischen  Behörden  werden  auf  Ersuchen  der  deutschen
Behörden  wegen  Übertretung  der  deutschen  Zoll=  und  Einfuhrgesetze  bei  den  im
Artikel  1  genannten  deutschen  Zollabfertigungsstellen

à)  Zeugen  und  Sachverständige  vernehmen

b)  amtliche  Besichtigungen  vornehmen  und  den  Befund  beglaubigen;

Jc)  Vorladungen  und  Erkenntnisse  der  deutschen  Behörden  an  Angeschuldigte,

auch  wenn  sie  Angehörige  der  Schweiz  sind,  behändigen  lassen.

Artikel  5.
Die  schweizerischen  Behörden  werden  den  in  Gemäßheit  der  Artikel  1  bis
3  auf  schweizerischem  Gebiete  dienstlich  tätigen  deutschen  Zollbeamten  den  erforderlichen
  polizeilichen  Schutz  gewähren  und  dem  hierauf  gerichteten  Ersuchen  dieser
Beamten  oder  ihrer  Vorgesetzten  in  gleicher  Weise  Folge  leisten,  wie  einem  entsprechenden
  Ersuchen  von  schweizerischen  Zollbeamten.