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Postpaketsendungen, unter Ausschluß der Privatkorrespondenz der Beamten und
Angestellten der Zollbehörde, ohne Vermittelung der schweizerischen Postver-
waltung dem deutschen Fahrpostpersonal in Basel zur Beförderung zu übergeben.
Für derartig aufgegebene Sendungen kommt nur dasjenige Porto zur Er-
hebung, welches im Falle der Aufgabe im deutschen Postgebiet in Ansatz zu
bringen sein würde.
Artikel 11.
Den nach Basel versetzten Kaiserlich Deutschen (elsaß-lothringischen) Zoll-
beamten wird für das zur eigenen Benutzung mitgeführte, gebrauchte Hausgerät
Zollfreiheit zugestanden.
Artikel 12.
Der vorstehende Vertrag wird auf die Zeit bis zum 31. März 1908 fest
abgeschlossen und bleibt von da an weiter in Kraft, sofern er nicht von einem
der beiden vertragschließenden Teile gekündigt wird.
Die Kündigung kann nur für den Ablauf eines vollen Vertragsjahrs,
also für den 31. März, erfolgen und muß 12 Monate vorher ausgesprochen
werden.
Durch diesen Vertrag werden aufgehoben:
1. die Übereinkunft zwischen der Schweiz und dem Deutschen Reiche, be-
treffend die Errichtung einer Kaiserlich Deutschen Zollabfertigungsstelle
am Bahnhofe der Zentralbahn in Basel und das Protokoll zu der-
selben, vom 7. August 1873;
2. der Nachtrag zu der vorstehend zitierten Übereinkunft vom 23. Oktober
1876.
Artikel 13.
Der gegenwärtige Vertrag soll ratifiziert und die Ratifikationsurkunden
sollen in Bern sobald als möglich ausgewechselt werden.
Zu Urkund dessen haben die beiderseitigen Bevollmächtigten den gegen-
wärtigen Vertrag in doppelter Ausfertigung unterzeichnet und mit ihren Siegeln
versehen.
Geschehen zu Bern, den 16. August 1905.
(L. S.) von Bülow. (L. S.) Ruchet.
Der vorstehende Vertrag ist ratifiziert worden und die Auswechselung der
Ratifikationen hat am 14. Februar 1906 zu Bern stattgefunden.
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Herausgegeben im Reichsamte des Innern.
Berlin, gedruckt in der Reichsdruckerei.
Bestellungen auf einzelne Stücke des Reichs-Gesetzblatts sind an das Kaiserliche Postzeitungsamt in Berlin W.9 zu richten.
Reichs-Gesetzbl. 1906. 53