Full text: Reichs-Gesetzblatt. 1906. (40)

359 — 
Reichs-Gesetzblatt. 
Nr. I2. 
Inhalt: Verordnung, betreffend die Verrichtungen der Standesbeamten in bezug auf solche Militär- 
personen der Kaiserlichen Marine, welche ihr Standquartier nicht innerhalb des Deutschen Reichs 
haben oder dasselbe nach eingetretener Mobilmachung verlassen haben, sowie in bezug auf alle 
Militärpersonen, welche sich auf den in Dienst gestellten Schiffen oder anderen Fahrzeugen der 
Kaiserlichen Marine befinden. S. 359. — Bekanntmachung, betreffend den Schutz von Er- 
findungen, Mustern und Warenzeichen auf den 1906 in Mailand und in Berlin-Schöneberg statt- 
findenden Ausstellungen. S. 361. 
  
  
  
  
(Nr. 3206.) Verordnung, betreffend die Verrichtungen der Standesbeamten in bezug auf 
solche Militärpersonen der Kaiserlichen Marine, welche ihr Standquartier 
nicht innerhalb des Deutschen Reichs haben oder dasselbe nach eingetretener 
Mobilmachung verlassen haben, sowie in bezug auf alle Militärpersonen, 
welche sich auf den in Dienst gestellten Schiffen oder anderen Fahrzeugen 
der Kaiserlichen Marine befinden. Vom 20. Februar 1906. 
Wir Wilhelm, von Gottes Gnaden Deutscher Kaiser, König 
von Preußen 2c. 
verordnen im Namen des Reichs auf Grund des $ 71 des Gesetzes über die 
Beurkundung des Personenstandes und die Eheschließung vom 6. Februar 1875 
(Reichs-Gesetzbl. S. 23), was folgt: 
§ I. 
Für die Beurkundung des Personenstandes und die Eheschließung solcher 
Militärpersonen der Kaiserlichen Marine, welche ihr Standquartier nicht innerhalb 
des Deutschen Reichs haben, sind die allgemeinen gesetzlichen Vorschriften maß- 
gebend. 
§ 2. 
Auf die Beurkundung des Personenstandes und die Eheschließung solcher 
Militärpersonen der Kaiserlichen Marine, welche ihr Standquartier nach ein- 
getretener Mobilmachung verlassen haben, findet die Verordnung, betreffend die 
Verrichtungen der Standesbeamten usw., vom 20. Januar 1879 (Reichs-Gesetzbl. 
S. 5) entsprechende Anwendung. 
Diejenigen Befehlshaber der Kaiserlichen Marine, welche Gerichtsherren der 
höheren Gerichtsbarkeit sind, werden den Divisionskommandeuren # 8 der Ver- 
ordnung) und diejenigen Befehlshaber der Kaiserlichen Marine, welche Gerichts- 
Reichs-. Gesetbl. 1906. 55 
Ausgegeben zu Berlin den 2. März 1906.
	        
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