Sonder.
berechtigungen.
4. wer unbefugt in einem fremden Schürf= oder Bergbaufeld oder im
Bergfreien anstehende Mineralien in der Absicht wegnimmt, sie sich
rechtswidrig anzueignen;
5. wer bei Ausübung seines Bergbaurechts wissentlich die Grenze seines
Bergbaufeldes überschreitet;
6. wer im Falle des § 59 über die Förderung, deren Wert, die Beleg-
schaft, die gezahlten Löhne und die sonstigen vom Gouverneur vor-
geschriebenen Gegenstände nicht Buch führt oder dabei wissentlich unrichtige
Eintragungen oder Angaben macht;
wer den Vorschriften des § 60 zuwiderhandelt;
wer die im § 88 vorgeschriebene Fundanzeige nicht in der vorgeschriebe-
nen Frist oder Form oder wer gegen besseres Wissen eine unwahre
Fundanzeige erstattet;
9. wer Anlagen der im § 68 bezeichneten Art gegen die Entscheidung der
Bergbehörde oder, bevor eine solche Entscheidung ergangen ist, wegnimmt.
□
§ 90.
Mit Geldstrafe bis zu fünfhundert Mark und im Unvermögensfalle mit
Haft wird bestraft:
1. wer den Vorschriften der §§ 11, 22, 24, 32 und 33 zuwiderhandelt;
2. wer die in den §§ 28, 30 und 58 vorgeschriebenen Anzeigen und Nach-
weisungen nicht rechtzeitig erstattet;
3. wer als Bergbautreibender aus Fahrlässigkeit die Grenzen seines Berg-
baufeldes überschreitet.
§ 91.
Eingeborenen gegenüber finden außer den in den §§ 89, 90 angedrohten
Strafen auch diejenigen Strafmittel Anwendung, die in den allgemeinen, die
’* gegenüber den Eingeborenen regelnden Vorschriften für zulässig
erklärt sind.
VII. Schlußbestimmungen.
§ 92.
Die Vorschriften dieser Verordnung finden auch in denjenigen Gebieten
Anwendung, in denen Personen oder Gesellschaften oder dem Landesfiskus Berg-
rechte auf Grund einer vom Reichskanzler oder vom Auswärtigen Amte, Kolonial-
Abteilung, erteilten oder bestätigten Sonderberechtigung zustehen, soweit sich nicht
aus dem Inhalte der Berechtigung ein anderes ergibt.
§ 93.
Der Reichskanzler kann Sonderberechtigungen zum ausschließlichen Schürfen
oder Bergbau für bestimmte Gebiete erteilen.