Full text: Reichs-Gesetzblatt. 1906. (40)

Sonder. 
berechtigungen. 
4. wer unbefugt in einem fremden Schürf= oder Bergbaufeld oder im 
Bergfreien anstehende Mineralien in der Absicht wegnimmt, sie sich 
rechtswidrig anzueignen; 
5. wer bei Ausübung seines Bergbaurechts wissentlich die Grenze seines 
Bergbaufeldes überschreitet; 
6. wer im Falle des § 59 über die Förderung, deren Wert, die Beleg- 
schaft, die gezahlten Löhne und die sonstigen vom Gouverneur vor- 
geschriebenen Gegenstände nicht Buch führt oder dabei wissentlich unrichtige 
Eintragungen oder Angaben macht; 
wer den Vorschriften des § 60 zuwiderhandelt; 
wer die im § 88 vorgeschriebene Fundanzeige nicht in der vorgeschriebe- 
nen Frist oder Form oder wer gegen besseres Wissen eine unwahre 
Fundanzeige erstattet; 
9. wer Anlagen der im § 68 bezeichneten Art gegen die Entscheidung der 
Bergbehörde oder, bevor eine solche Entscheidung ergangen ist, wegnimmt. 
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§ 90. 
Mit Geldstrafe bis zu fünfhundert Mark und im Unvermögensfalle mit 
Haft wird bestraft: 
1. wer den Vorschriften der §§ 11, 22, 24, 32 und 33 zuwiderhandelt; 
2. wer die in den §§ 28, 30 und 58 vorgeschriebenen Anzeigen und Nach- 
weisungen nicht rechtzeitig erstattet; 
3. wer als Bergbautreibender aus Fahrlässigkeit die Grenzen seines Berg- 
baufeldes überschreitet. 
§ 91. 
Eingeborenen gegenüber finden außer den in den §§ 89, 90 angedrohten 
Strafen auch diejenigen Strafmittel Anwendung, die in den allgemeinen, die 
’* gegenüber den Eingeborenen regelnden Vorschriften für zulässig 
erklärt sind. 
VII. Schlußbestimmungen. 
§ 92. 
Die Vorschriften dieser Verordnung finden auch in denjenigen Gebieten 
Anwendung, in denen Personen oder Gesellschaften oder dem Landesfiskus Berg- 
rechte auf Grund einer vom Reichskanzler oder vom Auswärtigen Amte, Kolonial- 
Abteilung, erteilten oder bestätigten Sonderberechtigung zustehen, soweit sich nicht 
aus dem Inhalte der Berechtigung ein anderes ergibt. 
§ 93. 
Der Reichskanzler kann Sonderberechtigungen zum ausschließlichen Schürfen 
oder Bergbau für bestimmte Gebiete erteilen.