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Reichs-Gesetzblatt.
Nr.I4.
Inhalt: Gesetz, betreffend Anderung des Gesetzes über die Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit.
S. 387. — Ausführungsbestimmungen zu den Verordnungen über die Umzugskosten der
Reichsbeamten. S. 388. — Bekanntmachung, betreffend Änderung der Anlage B zur Eisenbahn-
Verkehrsordnung. S. 389 — Bekanntmachung, betreffend die Bestimmungen über die Be-
fähigung von Eisenbahn-Betriebs= und Polizeibeamten. S. 391.
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(Nr. 3209.) Gesetz, betreffend Änderung des Gesetzes über die Angelegenheiten der freiwilligen
Gerichtsbarkeit. Vom 5. März 1906.
Wir Wilhelm) von Gottes Gnaden Deutscher Kaiser, König
von Preußen 2c.
verordnen im Namen des Reichs, nach erfolgter Zustimmung des Bundesrats
und des Reichstags,) was folgt:
Der § 3 des Gesetzes über die Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit
erhält folgenden Abs. 2:
Ist der für den Wohnsitz einer Militärperson maßgebende Garnison-
ort in mehrere Gerichtsbezirke geteilt, so wird der als Wohnsitz geltende
Bezirk von der Landesjustizverwaltung durch allgemeine Anordnung
bestimmt.
Urkundlich unter Unserer Höchsteigenhändigen Unterschrift und beigedrucktem
Kaiserlichen Insiegel.
Gegeben Berlin im Schloß, den 5. März 1906.
(L. S.) Wilhelm.
Fürst von Bülow.
Reichs. Gesetzbl. 1906. 59
Ausgegeben zu Berlin den 13. März 1906.