Full text: Reichs-Gesetzblatt. 1906. (40)

387 
Reichs-Gesetzblatt. 
 Nr.I4. 
Inhalt: Gesetz, betreffend Anderung des Gesetzes über die Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit. 
S. 387. — Ausführungsbestimmungen zu den Verordnungen über die Umzugskosten der 
Reichsbeamten. S. 388. — Bekanntmachung, betreffend Änderung der Anlage B zur Eisenbahn- 
Verkehrsordnung. S. 389 — Bekanntmachung, betreffend die Bestimmungen über die Be- 
fähigung von Eisenbahn-Betriebs= und Polizeibeamten. S. 391. 
  
  
  
— 
  
  
(Nr. 3209.) Gesetz, betreffend Änderung des Gesetzes über die Angelegenheiten der freiwilligen 
Gerichtsbarkeit. Vom 5. März 1906. 
Wir Wilhelm) von Gottes Gnaden Deutscher Kaiser, König 
von Preußen 2c. 
verordnen im Namen des Reichs, nach erfolgter Zustimmung des Bundesrats 
und des Reichstags,) was folgt: 
Der § 3 des Gesetzes über die Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit 
erhält folgenden Abs. 2: 
Ist der für den Wohnsitz einer Militärperson maßgebende Garnison- 
ort in mehrere Gerichtsbezirke geteilt, so wird der als Wohnsitz geltende 
Bezirk von der Landesjustizverwaltung durch allgemeine Anordnung 
bestimmt. 
Urkundlich unter Unserer Höchsteigenhändigen Unterschrift und beigedrucktem 
Kaiserlichen Insiegel. 
Gegeben Berlin im Schloß, den 5. März 1906. 
(L. S.) Wilhelm. 
Fürst von Bülow. 
  
  
Reichs. Gesetzbl. 1906. 59 
Ausgegeben zu Berlin den 13. März 1906.
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.