Full text: Reichs-Gesetzblatt. 1906. (40)

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3. Die Beamten müssen in deutschen und lateinischen Buchstaben Gedrucktes 
und Geschriebenes lesen, deutsch leserlich schreiben und in dem für ihren 
Dienst erforderlichen Umfang in den vier Grundarten rechnen können. 
4. Die Beamten müssen Fertigkeit im Gebrauche des Fernsprechers besitzen. 
5. Jeder Beamte muß die schriftlichen oder gedruckten Anweisungen über seine 
dienstlichen Obliegenheiten und die seiner Untergebenen kennen. 
6. Jeder Eisenbahn-Betriebs- und Polizeibeamte muß die Eisenbahn-Bau= und 
Betriebsordnung, die Eisenbahn-Signalordnung mit den für den Bahnbezirk 
erlassenen Ausführungsbestimmungen, die Eisenbahn-Verkehrsordnung mit 
ihren Ausführungsbestimmungen und die Militär-Eisenbahn-Ordnung kennen, 
soweit diese Ordnungen seinen eigenen Dienstkreis und den seiner Unter- 
gebenen berühren. 
 
C. Besondere Erfordernisse. 
1. Wächter. 
Kenntnis der Vorschriften über das Verhalten bei Feuersgefahr und außer- 
gewöhnlichen Ereignissen. 
2. Pförtner (Stationsdiener) und Bahnsteigschaffner. 
(1) Fähigkeit, über einen dienstlichen Vorgang eine verständliche schriftliche 
Anzeige zu erstatten. 
(2) Kenntnis der Eisenbahngeographie des eigenen Bahnbezirkes und der 
Nachbarbezirke, soweit sie für den Dienst des Pförtners oder Bahnsteigschaffners 
in Betracht kommt. · 
(3) Kenntnis des Fahrplans der die Station berührenden Züge mit Per- 
sonenbeförderung und ihrer Anschlüsse. 
(4) Kenntnis der Fahrtausweise und der Ausweise für das Betreten der 
Bahnsteige. 
3. Bremser. 
(1) Kenntnis der Wagengattungen und der einzelnen Teile der Wagen, 
insbesondere der Kuppelungs-, Brems-, Schmier= und Türverschluß-Vorrichtungen 
und ihrer Behandlungsweise. 
(2) Kenntnis der Eigentumsmerkmale der eigenen und der fremden Wagen. 
(3) Kenntnis der Vorschriften für den Rangierdienst. 
(4)Kenntnis der Vorschriften über das Verhalten bei Unfällen. 
(5) Kenntnis der Vorschriften für den Fahrdienst, soweit sie den Dienstkreis 
des Bremsers berühren. 
(6) Kenntnis der Dienstanweisungen für Schaffner, Bahnwärter und 
Weichensteller, soweit sie den Dienstkreis des Bremsers berühren.
	        
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