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(6) Kenntnis der Vorschriften über die Beseitigung von Ansteckungsstoffen.
(7) Kenntnis der Vorschriften für den Fahrdienst, soweit sie den Dienst-
kreis des Rangiermeisters berühren.
(8) Kenntnis der Dienstanweisungen für Bremser, Schaffner, Zugführer,
Bahnwärter, Weichensteller, Vorsteher und Aufseher der Stationen, Lokomotiv-
führer und Wagenmeister, soweit sie den Dienstkreis des Rangiermeisters berühren.
(9) Sechsmonatige Beschäftigung im Rangierdienste.
Bem. Beamte, die die Befähigung als Fahrdienstleiter, Vorsteher oder Aufseher
eines Bahnhofs — C14, 15, 16 und 17 — besitzen, können die Verrich-
tungen des Rangiermeisters wahrnehmen, auch wenn sie die Anforderung
an die praktische Ausbildung — Siffer 9 — nicht erfüllt haben. Bei ein-
fachen Verhältnissen können die Verrichtungen des Rangiermeisters auch dem
Zugführer übertragen werden.
8. Schrankenwärter.
(1) Kenntnis der auf unfahrbaren Gleisstrecken zu treffenden Sicherheits-
vorkehrungen.
(2) Kenntnis der Vorschriften über das Verhalten bei Unfällen.
(3) Kenntnis der Handhabung der Läutewerke.
Bem. Diese Bestimmungen gelten auch für die im Schrankendienste beschäftigten
Frauen.
9. Bahnwärter.
(1)Kenntnis aller bei der Unterhaltung des Oberbaues und der Weichen
vorkommenden Arbeiten und der dazu erforderlichen Stoffe, Geräte und ihrer
Verwendung.
(2) denntnis der in dem Dienstbezirke vorkommenden Arten von Schranken
und ihrer Bedienung. «
(3) Kenntnis des Zweckes und der Bedienung der Signaleinrichtungen und
der Handhabung der Läutewerke.
(4) Fertigkeit im Gebrauche der Vorrichtungen zum Herbeirufen von Hilfe,
wenn sie im Dienstbezirke vorhanden sind.
(5) Kenntnis der Vorschriften über die auf unfahrbaren Gleisstrecken zu
treffenden Sicherheitsvorkehrungen.
(6) Kenntnis der Vorschriften über das Verhalten bei Unfällen.
(7) Kenntnis der Vorschriften über die Benutzung der Klein= und Arbeits-
wagen.
(8) Kenntnis der Vorschriften über die Beaufsichtigung und Unterhaltung
der Telegraphenieitungen.
(9) ntnis der Dienstanweisung für Schrankenwärter.
(10) Kenntnis der Vorschriften für den Fahrdienst, soweit sie den Dienst-
kreis des Bahnwärters berühren.
(11) a) Dreimonatige Beschäftigung bei der Unterhaltung und Erneuerung
des Oberbaues und dreimonatige Beschäftigung im Bahnbewachungs-
und Signaldienst einer im Betriebe befindlichen Bahn, oder
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