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Reichs-Gesetzblatt.
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Inhalt: Bekanntmachung, betreffend Abänderung der Vorschriften über den Befähigungsnachweis und die
Prüfung der Seeschiffer und Seesteuerleute auf deutschen Kauffahrteischiffen. S. 427.
(Nr. 3214.) Bekanntmachung, betreffend Abänderung der Vorschriften über den Befähigungs.
nachweis und die Prüfung der Seeschiffer und Seesteuerleute auf deutschen
Kauffahrteischiffen. Vom 14. März 1906.
Auf Grund des § 31 der Gewerbeordnung für das Deutsche Reich hat der
Bundesrat nachstehende Anderungen der Bekanntmachung, betreffend den Be—
fähigungsnachweis und die Prüfung der Seeschiffer und Seesteuerleute auf deutschen
Kauffahrteischiffen, vom 16. Januar 1904 (Reichs-Gesetzbl. S. 3) beschlossen:
1. Der § 7 erhält im Eingang und unter a folgende Fassung:
§ 7.
„Die Zulassung zur Schifferprüfung für große Fahrt wird be-
dingt durch:
a) die Zurücklegung einer auf die Zulassung als Steuermann folgen-
den mindestens vierundzwanzigmonatigen Fahrzeit als Steuermann
in mittlerer oder großer Fahrt oder auf Schiffen von mindestens
400 Kubikmeter Bruttoraumgehalt in Küstenfahrt oder in kleiner
Fahrt oder als Schiffer auf kleiner Fahrt. Die Fahrzeit in
Küstenfahrt ist nur bis zur Dauer von 12 Monaten anrechnungs-
fähig; die Fahrzeit auf Seeleichtern oder im Trajektdienst ist nicht
anrechnungsfähig."“ «
2. Der § 9 erhält folgende Fassung:
§ 9.
„Als Steuermann oder Schiffer auf kleiner Fahrt ist ohne vor-
gängige Ablegung der Steuermannsprüfung derjenige zuzulassen, welcher
in der Kaiserlichen Marine die Steuermannsprüfung oder die See-
offizierhauptprüfung
bestanden und die im § 6 verlangte Fahrzeit zur
See zurüch
Reichs--Gesehbl. 1906.
gelegt hat.“
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Ausgegeben zu Berlin den 16. März 1906.