Schiffahrtskanäle 481
Eine bedeutende Rolle als Zubringer für die im Notfalle im Wege der Enteignung zur Her-Wasserstraßen
fällt den nach dem Berggesetz gabe des Geländes zu zwingen. Auf der anzugelassenen
Grubenanschlußbahnen zu. Der deren Seite wurden Kautelen angestrebt, wie
§* 15 des Wasserstraßengesetzes (s. d.) erleichtert sie sodann in dem § 16 des Wasserstraßen-Kanalanschlüsse
dadurch, daß er, wie im & 3 gesetzes Aufnahme gefunden haben. In Bedes
Enteignungsgesetzes vom 11. Juni 1874, tracht kommen hiernach nur diejenigen unter
den BezA. für zuständig erklärt, das Enteig= den neuen Wasserstraßen, bei denen mit dem
nungsrecht zu verleihen (uvgl. unter Enteig= Eintreten einer wirtschaftlich nicht gerechtfertigten
nung III). Gegen den Beschluß des BezA. Spekulation gerechnet werden muß; die Warthe,
findet nach ZG. 8 150 Beschwerde an den MdoAl die Oder-Weichselstraße, die Oder wurde nicht
statt (AbgH. Drucks. 1908 Nr. 260 S. 28 zu § 7). berücksichtigt. Das zwangsweise Vorgehen darf
Unter den Gründen des öffentlichen Wohles, ferner zu beiden Seiten des Kanals nicht über
die bei der Beurteilung dabin gehender Anträge eine Linie ausgedohnt werden, welche sich in
zu berücksichtigen sein werden, wird das Inter= der Entfernung von 1 km von der Kanalmittelesse
der Förderung des RKanalverkehrs hervor= linie hinzieht. Endlich muß von dem Enteiggehoben.
Die Ausnahmebestimmung gilt nur #uungsrechte spätestens bis zu dem Zeitpunkte
für die neuen Wasserstraßen im Westen mit den! Gebrauch gemacht, d. h. die zwangsweise Festgroßen
örtlichen Schwierigkeiten, die sich aus stellung der Entschädigung nach Enteignungsder
intensiven Entwicklung der Industrie und gesetz § 21 beantragt (G. vom 17. Juni 1907
des Verkehrs ergeben. Den Anstoß zu der § 1) werden, bis zu welchem die Kanalentwürfe
nachträglichen Einfügung der Bestimmung gab hinreichend feststehen. Die Frist läuft am Rheinbeim
Abg. der Munsch, in der fraglichen Hin= Weser-Kanal und am Kanal Berlin-Stettin am
sicht andere industrielle und wirtschaftliche Unter= 1. Juli 1912 ab (Wasserstraßengesetz § 16; G.
nehmungen den Bergwerken gleichzustellen, vom 1. Aug. 1909 — GS. 730 — § 1). Die
welche hier bereits über das ausgiebige Hilfs= Frist endigt an den Lippestrecken Wesel-Datteln
mittel der §§ 135 ff. des Berggesetzes vom und Hamm-Lippstadt am 1. Juli 1918 (G. vom
21. Juni 1865 verfügen. Den Weg, den das 17. Juli 1907 § 5). Die öffentlichen Verbände,
EnsRB##.Art. 123 der Landesgesetzgebung offen welche die Kanalgarantien übernommen haben,
hält, indem es die sinngemäße Anwendung der sind nur an dem erweiterten Grunderwerbe
Grundsätze vom Notwegerechte gestattet, hielten nach dem Wasserstraßengesetze, nicht aber nach
die Abgeordneten nicht für gangbar. Neuer- der Novelle vom 17. Juli 1907 beteiligt (Abg.
dings ist der § 15 am Masurischen Kanal (s. d.), Drucks. 1908/09 Nr. 559). Das G. vom 1. Aug.
G. vom 14. Mai 1908 F 7, ebenfalls für anwend-- 1909 legt in seinem § 2 ausdrüdlich fest, daß
bar erklärt. die Erlöse aus der Wiederveräußerung der in
4. Erweiterter Grunderwerb. Bei| Rede stehenden Grundstücke zur Tilgung von
Ausarbeitung des Wasserstraßengesetzes ließen Staatsschulden Verwendung finden müssen. Das
wirtschaftliche Erwägungen es erwünscht er-G. vom 17. Juli 1907 stellt in § 6 außer Zweifel,
scheinen, den Grunderwerb an geeigneten Stellen daß bei der Wiederveräußerung der Grundstücke
über die seither von der Praxis eingehaltenen das gesetzliche Vorkaufsrecht des § 57 des Ent-Grenzen
auszudehnen und in der Nähe des eignungzsgesetzes (s. d.) nicht Platz greift. —
Kanals den Ankauf von Flächen mit vorzusehen, Die Zulässigkeit der Erweiterung des Grunddie
zum Bau selbst nicht gebraucht werden. Die erwerbes ist durch ein G. vom 17. Nov. 1907
Maßnahme sollte verhindern, daß die Erreichung « (GS. 323) für die Bauten am Kaiser-Wilhelmder
mit großen staatlichen Mitteln angestrebten Kanal ebenfalls anerkannt. Nach den seitherigen
Verkehrsziele auf dem im Bereiche des Unter= günstigen Erfahrungen wird es sich vielleicht
nehmens belegenen Gelände von der Privat= empfehlen, auf dem betretenen Wege weiter zu
spekulation zurückgehalten oder gar unmöglich gehen. Die freiere Stellung, welche den Begemacht
werde. Zugleich wurde mittelbar für hörden bei ihren Grundankäufen eingeräumt
die Allgemeinheit der Vorteil angestrebt, daß wird, setzt sie in die Lage, abgerundeten Besitz
sie an der Wertsteigerung des Grund und Bo= an sich zu bringen, Nebenentschädigungen für
dens teilnimmt, welche erfahrungsmäßig öffent= Wirtschaftserschwernisse zu vermeiden und beiliche
Bauten im Gefolge haben. Mit der Kanal= zeiten angemessene Preisvorgänge zu schaffen,
vorlage von 1904 wurden am Rhein-Herne-Kanal ohne daß dadurch die berechtigten Ansprüche
zur Erreichung des Zieles 2 Mill. Mark gefordert der Grundeigentümer eine Beeinträchtigung er-(AbgHp.
Drucks. 1904 Denkschrift A zu Nr. 96 S. 5); fahren.
an den übrigen Strecken des Rhein-Weser-Kanals III. Nichtstaatliche Kanäle. In
sollten die Ankäufe aus dem Insgemeintitel ge= Preußen stehen die Landstraßen ausnahmslos
macht werden. Seitens des Abgeordnetenhauses im Eigentum von Kommunalverbänden, nachwurde
die Summe für den Rhein-Herne-Kanal dem auf diese auch die Staatsstraßen überauf
6 Mill. Mark erhöht (AbgH. Drucks. 19041/05 gegangen sind. Die Zahl der nicht dem Staate
Nr. 594 S. 177). Die Mittel waren noch nicht gehörigen künstlichen Schiffahrtsstraßen ist daaufgebraucht,
als die Staatsregierung auf An- gegen gering. Obschon die Reichsverfassung die
regung des Herrenhauses (Drucks. 1905/06 Nr. 71) Möglichkeit läßt, aus den Abgaben (s. Schiffdiese
auf 26,7 Mill. Mark unter Einbeziehung fahrtsabgaben) einen Gewinn zu erseither
ausgeschiedener Kanalstrecken hinauf= zielen, erweisen sich infolge der hohen Baukosten
setzte (G. vom 17. Juli 1907 — GS. 262 — § 1). die Schwierigkeiten der Finanziierung meistens als
— Das Abg H. hielt es außerdem für geboten, zu erheblich. Wird von den einigen Genossendem
Staate bei der Durchführung die Möglich= schaften und Gemeinden gehörigen, in erster Linie
keit zu wahren, widerstrebende Grundeigentümer Zwecken der Landeskultur dienenden linksv.
Bitter, Handwörterbuch der preußischen Verwaltung. 2. Aufl. II. 31