Contents : Handwörterbuch der Preußischen Verwaltung. Zweiter Band (L-Z). (2)

Schiffahrtskanäle  481

Eine  bedeutende  Rolle  als  Zubringer  für  die  im  Notfalle  im  Wege  der  Enteignung  zur  Her-Wasserstraßen
  fällt  den  nach  dem  Berggesetz  gabe  des  Geländes  zu  zwingen.  Auf  der  anzugelassenen
  Grubenanschlußbahnen  zu.  Der  deren  Seite  wurden  Kautelen  angestrebt,  wie
§*  15  des  Wasserstraßengesetzes  (s.  d.)  erleichtert  sie  sodann  in  dem  §  16  des  Wasserstraßen-Kanalanschlüsse
  dadurch,  daß  er,  wie  im  &  3  gesetzes  Aufnahme  gefunden  haben.  In  Bedes
  Enteignungsgesetzes  vom  11.  Juni  1874,  tracht  kommen  hiernach  nur  diejenigen  unter
den  BezA.  für  zuständig  erklärt,  das  Enteig=  den  neuen  Wasserstraßen,  bei  denen  mit  dem
nungsrecht  zu  verleihen  (uvgl.  unter  Enteig=  Eintreten  einer  wirtschaftlich  nicht  gerechtfertigten
nung  III).  Gegen  den  Beschluß  des  BezA.  Spekulation  gerechnet  werden  muß;  die  Warthe,
findet  nach  ZG.  8  150  Beschwerde  an  den  MdoAl  die  Oder-Weichselstraße,  die  Oder  wurde  nicht
statt  (AbgH.  Drucks.  1908  Nr.  260  S.  28  zu  §  7).  berücksichtigt.  Das  zwangsweise  Vorgehen  darf
Unter  den  Gründen  des  öffentlichen  Wohles,  ferner  zu  beiden  Seiten  des  Kanals  nicht  über
die  bei  der  Beurteilung  dabin  gehender  Anträge  eine  Linie  ausgedohnt  werden,  welche  sich  in
zu  berücksichtigen  sein  werden,  wird  das  Inter=  der  Entfernung  von  1  km  von  der  Kanalmittelesse
  der  Förderung  des  RKanalverkehrs  hervor=  linie  hinzieht.  Endlich  muß  von  dem  Enteiggehoben.
  Die  Ausnahmebestimmung  gilt  nur  #uungsrechte  spätestens  bis  zu  dem  Zeitpunkte
für  die  neuen  Wasserstraßen  im  Westen  mit  den!  Gebrauch  gemacht,  d.  h.  die  zwangsweise  Festgroßen
  örtlichen  Schwierigkeiten,  die  sich  aus  stellung  der  Entschädigung  nach  Enteignungsder
  intensiven  Entwicklung  der  Industrie  und  gesetz  §  21  beantragt  (G.  vom  17.  Juni  1907
des  Verkehrs  ergeben.  Den  Anstoß  zu  der  §  1)  werden,  bis  zu  welchem  die  Kanalentwürfe
nachträglichen  Einfügung  der  Bestimmung  gab  hinreichend  feststehen.  Die  Frist  läuft  am  Rheinbeim
  Abg.  der  Munsch,  in  der  fraglichen  Hin=  Weser-Kanal  und  am  Kanal  Berlin-Stettin  am
sicht  andere  industrielle  und  wirtschaftliche  Unter=  1.  Juli  1912  ab  (Wasserstraßengesetz  §  16;  G.
nehmungen  den  Bergwerken  gleichzustellen,  vom  1.  Aug.  1909  —  GS.  730  —  §  1).  Die
welche  hier  bereits  über  das  ausgiebige  Hilfs=  Frist  endigt  an  den  Lippestrecken  Wesel-Datteln
mittel  der  §§  135  ff.  des  Berggesetzes  vom  und  Hamm-Lippstadt  am  1.  Juli  1918  (G.  vom
21.  Juni  1865  verfügen.  Den  Weg,  den  das  17.  Juli  1907  §  5).  Die  öffentlichen  Verbände,
EnsRB##.Art.  123  der  Landesgesetzgebung  offen  welche  die  Kanalgarantien  übernommen  haben,
hält,  indem  es  die  sinngemäße  Anwendung  der  sind  nur  an  dem  erweiterten  Grunderwerbe
Grundsätze  vom  Notwegerechte  gestattet,  hielten  nach  dem  Wasserstraßengesetze,  nicht  aber  nach
die  Abgeordneten  nicht  für  gangbar.  Neuer-  der  Novelle  vom  17.  Juli  1907  beteiligt  (Abg.
dings  ist  der  §  15  am  Masurischen  Kanal  (s.  d.),  Drucks.  1908/09  Nr.  559).  Das  G.  vom  1.  Aug.
G.  vom  14.  Mai  1908  F  7,  ebenfalls  für  anwend--  1909  legt  in  seinem  §  2  ausdrüdlich  fest,  daß
bar  erklärt.  die  Erlöse  aus  der  Wiederveräußerung  der  in
4.  Erweiterter  Grunderwerb.  Bei|  Rede  stehenden  Grundstücke  zur  Tilgung  von
Ausarbeitung  des  Wasserstraßengesetzes  ließen  Staatsschulden  Verwendung  finden  müssen.  Das
wirtschaftliche  Erwägungen  es  erwünscht  er-G.  vom  17.  Juli  1907  stellt  in  §  6  außer  Zweifel,
scheinen,  den  Grunderwerb  an  geeigneten  Stellen  daß  bei  der  Wiederveräußerung  der  Grundstücke
über  die  seither  von  der  Praxis  eingehaltenen  das  gesetzliche  Vorkaufsrecht  des  §  57  des  Ent-Grenzen
  auszudehnen  und  in  der  Nähe  des  eignungzsgesetzes  (s.  d.)  nicht  Platz  greift.  —
Kanals  den  Ankauf  von  Flächen  mit  vorzusehen,  Die  Zulässigkeit  der  Erweiterung  des  Grunddie
  zum  Bau  selbst  nicht  gebraucht  werden.  Die  erwerbes  ist  durch  ein  G.  vom  17.  Nov.  1907
Maßnahme  sollte  verhindern,  daß  die  Erreichung  «  (GS.  323)  für  die  Bauten  am  Kaiser-Wilhelmder
  mit  großen  staatlichen  Mitteln  angestrebten  Kanal  ebenfalls  anerkannt.  Nach  den  seitherigen
Verkehrsziele  auf  dem  im  Bereiche  des  Unter=  günstigen  Erfahrungen  wird  es  sich  vielleicht
nehmens  belegenen  Gelände  von  der  Privat=  empfehlen,  auf  dem  betretenen  Wege  weiter  zu
spekulation  zurückgehalten  oder  gar  unmöglich  gehen.  Die  freiere  Stellung,  welche  den  Begemacht
  werde.  Zugleich  wurde  mittelbar  für  hörden  bei  ihren  Grundankäufen  eingeräumt
die  Allgemeinheit  der  Vorteil  angestrebt,  daß  wird,  setzt  sie  in  die  Lage,  abgerundeten  Besitz
sie  an  der  Wertsteigerung  des  Grund  und  Bo=  an  sich  zu  bringen,  Nebenentschädigungen  für
dens  teilnimmt,  welche  erfahrungsmäßig  öffent=  Wirtschaftserschwernisse  zu  vermeiden  und  beiliche
  Bauten  im  Gefolge  haben.  Mit  der  Kanal=  zeiten  angemessene  Preisvorgänge  zu  schaffen,
vorlage  von  1904  wurden  am  Rhein-Herne-Kanal  ohne  daß  dadurch  die  berechtigten  Ansprüche
zur  Erreichung  des  Zieles  2  Mill.  Mark  gefordert  der  Grundeigentümer  eine  Beeinträchtigung  er-(AbgHp.
  Drucks.  1904  Denkschrift  A  zu  Nr.  96  S.  5);  fahren.
an  den  übrigen  Strecken  des  Rhein-Weser-Kanals  III.  Nichtstaatliche  Kanäle.  In
sollten  die  Ankäufe  aus  dem  Insgemeintitel  ge=  Preußen  stehen  die  Landstraßen  ausnahmslos
macht  werden.  Seitens  des  Abgeordnetenhauses  im  Eigentum  von  Kommunalverbänden,  nachwurde
  die  Summe  für  den  Rhein-Herne-Kanal  dem  auf  diese  auch  die  Staatsstraßen  überauf
  6  Mill.  Mark  erhöht  (AbgH.  Drucks.  19041/05  gegangen  sind.  Die  Zahl  der  nicht  dem  Staate
Nr.  594  S.  177).  Die  Mittel  waren  noch  nicht  gehörigen  künstlichen  Schiffahrtsstraßen  ist  daaufgebraucht,
  als  die  Staatsregierung  auf  An-  gegen  gering.  Obschon  die  Reichsverfassung  die
regung  des  Herrenhauses  (Drucks.  1905/06  Nr.  71)  Möglichkeit  läßt,  aus  den  Abgaben  (s.  Schiffdiese
  auf  26,7  Mill.  Mark  unter  Einbeziehung  fahrtsabgaben)  einen  Gewinn  zu  erseither
  ausgeschiedener  Kanalstrecken  hinauf=  zielen,  erweisen  sich  infolge  der  hohen  Baukosten
setzte  (G.  vom  17.  Juli  1907  —  GS.  262  —  §  1).  die  Schwierigkeiten  der  Finanziierung  meistens  als
—  Das  Abg  H.  hielt  es  außerdem  für  geboten,  zu  erheblich.  Wird  von  den  einigen  Genossendem
  Staate  bei  der  Durchführung  die  Möglich=  schaften  und  Gemeinden  gehörigen,  in  erster  Linie
keit  zu  wahren,  widerstrebende  Grundeigentümer  Zwecken  der  Landeskultur  dienenden  linksv.

  Bitter,  Handwörterbuch  der  preußischen  Verwaltung.  2.  Aufl.  II.  31