Full text: Reichs-Gesetzblatt. 1906. (40)

— 431 — 
(Nr. 3218.) Bekanntmachung, betreffend Ergänzung der Nr. XXXII: der Anlage B zur 
Eisenbahn-Verkehrsordnung. Vom 19. März 1906. 
Auf Grund des Abs. 2 der Eingangsbestimmungen zur Eisenbahn-Verkehrs- 
ordnung wird zum Zwecke von Versuchen folgendes verfügt: 
Im Verkehre zwischen Eidelstedt und Rendsburg dürfen bis zum 
31. März 1907 ungereinigte Knochen unverpackt in besonders ein- 
gerichteten bedeckten Privatgüterwagen befördert werden. Die Wagen 
müssen entweder mit vollkommen dichtem Verschluß oder mit Einrich- 
tungen versehen sein, die eine wirksame Durchlüftung der Ladung ge- 
währleisten. 
Berlin, den 19. März 1906. 
Das Reichs-Eisenbahnamt. 
Schulz. 
  
Herausgegeben im Reichsamte des Innern. 
Berlin, gedruckt in der Reichsdruckerei. 
Bestellungen auf einzelne Stäcke des Reichs.Gesetzblatts sind an das Kaiserliche Postzeitungsamt in Berlin W.9 zu richten. 
  
 
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.