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Reichs-Gesetzblatt.
18.
Inhalt: Bekanntmachung, betreffend Anderungen der Anlage B zur Eisenbahn-Verkehrsordnung. S. 433.
(Nr. 3219.) Bekanntmachung, betreffend Anderungen der Anlage B zur Eisenbahn-Verkehrs-
ordnung. Vom 25. März 1906.
Auf Grund des Artikel 45 der Reichsverfassung hat der Bundesrat folgende
Änderungen der Anlage B zur Eisenbahn-Verkehrsordnung beschlossen:
1. In Nr. XXXV a Ziffer 6 wird vor den Worten sofern diese
Patronen“ eingefügt:
Patronen aus Chedditen (einem Gemenge von Kalium= oder
Natriumchlorat mit Dinitrotoluol, Nitronaphthalin, Rizinusöl
und Paraffin, wobei der Gehalt an chlorsauren Salzen 80 Prozent
nicht übersteigen darf,,
und
Patronen aus C. Pulver Silesia (Gemenge von höchstens
85 Prozent Kaliumchlorat mit einem nitrierten Gemische von Harz
und Stärkemehl),
2. In Nr. XXXV e wird der mit „Chlorat-Sprengstoffen“ beginnende
Absatz gestrichen.
Die Änderungen treten sofort in Kraft.
Berlin, den 25. März 1906.
Der Reichskanzler.
Fürst von Bülow.
Herausgegeben im Reichsamte des Innern.
Berlin, gedruckt in der Reichsdruckerei.
Bestellungen auf einzelne Stücke des Reichs-Gesetzblatts sind an das Kaiserliche Postzeitungsamt in Verlin W. 9 zurichten.
Reichs-Gesetzbl. 1906. 66
Ausgegeben zu Berlin den 28. März 1906.