435
Reichs- Gesetzblatt
Nr. 19.
Inhalt: Gesetz * betreffend die .Feststellung eines dritten Nachtrags zum Reichsbausholts Etat für das Rech-
nungsjahr 1905. S. 435. — Gesetz, betreffend die Feststellung eines dritten Nachtrags zum Haus-
halts= Etat für die Schutzgebiete auf das Rechnungsjabr 1905. S. 437. — Gesetz, betreffend
die Feststellung eines vierten Nachtrags zum Reichshaushalts-Etat für das Rechnungsjahr 1905.
S. 439. — Gesetz, betreffend die Feststellung eines vierten Nachtrags zum Haushalts-Etat für die
Schutzgebiete auf das Rechnungsjahr 1905. S. 140. — Gesetz, betreffend die Feststellung eines
fünften Nachtrags zum Reichshaushalts- Etat für das Rechnungsjahr 1905. S 441.
(Nr. 3220.) Gesetz, betreffend die Feststellung eines dritten Nachtrags zum Reichshaushalts-
Etat für das Rechnungsjahr 1905. Vom 27. März 1906.
Wir Wilhelm) von Gottes Gnaden Deutscher Kaiser, König
von Preußen 2c.
verordnen im Namen des Reichs, nach erfolgter Zustimmung des Bundesrats
und des Reichstags, was folgt:
§ 1.
Der diesem Gesetz als Anlage beigefügte dritte Nachtrag zum Reichshaus-
halts-Etat für das Rechnungsjahr 1905 tritt dem Reichshaushalts-Etat für das
Rechnungsjahr 1905 hinzu.
§ 2.
Der Reichskanzler wird ermächtigt, zur Bestreitung einmaliger außer-
ordentlicher Ausgaben die Summe von 1 690 800 Mark im Wege des Kredits
flüssig zu machen.
§ 3.
Für alle Ausgaben, welche zu den Verwendungszwecken des im § 1 be-
zeichneten Nachtrags-Etats bereits geleistet sind, wird dem Reichskanzler In—
demnität erteilt.
Die bereits geleisteten Ausgaben kommen auf den im § 2 bewilligten Kredit
in Anrechnung.
Urkundlich unter Unserer Höchsteigenhändigen Unterschrift und beigedrucktem
Kaiserlichen Insiegel.
Gegeben Berlin im Schloß, den 27. März 1906.
(L. S.) Wilhelm.
Fürst von Bülow.
Reichs= Gesetzbl. 1906. 67
Ausgegeben zu Berlin den 28. März 1906.