Full text: Reichs-Gesetzblatt. 1906. (40)

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Für das 
6 Rechnungsjahr 
« Einnahme. 1905 
. treten hinzu 
— [n 
* Mark. 
6. VI. Aus der Anleibe. 
1. Zu eimmaligen Ausgaben für Rechnung der Gesamt- 
heit aller Bundesstaalen 30 600 000 
  
  
Berlin im Schloß, den 27. März 1906. 
(L. S.) Wilhelm. 
Fürst von Bülow. 
  
(Nr. 3223.) Gesetz, betreffend die Feststellung eines vierten Nachtrags zum Haushalts-Etat 
für die Schutzgebiete auf das Rechnungsjahr 1905. Vom 27. März 1906. 
Wir Wilhelm, von Gottes Gnaden Deutscher Kaiser, König 
von Preußen 2c. 
verordnen im Namen des Reichs, nach erfolgter Zustimmung des Bundesrats 
und des Reichstags, was folgt: 
 Der diesem Gesetz als Anlage beigefügte vierte Nachtrag zum Etat der 
Schutzgebiete auf das Rechnungsjahr 1905 wird in Einnahme und Ausgabe 
für das Südwestafrikanische Schutzgebiet auf 30 600 000 Mark festgestellt 
und tritt dem Etat der Schutzgebiete für 1905 hinzu. 
Urkundlich unter Unserer Höchsteigenhändigen Unterschrift und beigedrucktem 
Kaiserlichen Insiegel. 
Gegeben Berlin im Schloß, den 27. März 1906. 
(L. S.) Wilhelm. 
Fürst von Bülow.
	        
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