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Reichs-Gesetzblatt.
N 20.
Inhalt: Gesetz, betreffend die vorläufige Regelung des Reichshaushalts für die Monate April und
Mai 1906. S. 1413. — Gesetz, betreffend die vorläufige Regelung des Haushalts der Schuz-
gebiete für die Monate April und Mai 1906. S. 446.
(Nr. 3225.) Gesetz, betreffend die vorläufige Regelung des Reichshaushalts für die Monate
April und Mai 1906. Vom 31. März 1906.
Wir Wilhelm, von Gottes Gnaden Deutscher Kaiser, König
von Preußen #2c.
verordnen im Namen des Reichs, nach erfolgter Zustimmung des Bundesrats
und des Reichstags) was folgt:
§ 1.
Bis zur gesetzlichen Feststellung des Reichshaushalts-Etats für das Rech-
nungsjahr 1906 und vorbehaltlich der Anderungen, welche sich durch diese Fest-
stellung ergeben, wird über den Reichshaushalt für die Monate April und Mai
1906 folgendes bestimmt:
1. Von den durch den Reichshaushalts-Etat für das Rechnungsjahr 1905
(Reichs-Gesetzbl. S. 181) festgestellten Summen und von den Nach-
bewilligungen können
a) bei den fortdauernden Ausgaben innerhalb der Grenzen der bei den
einzelnen Kapiteln und Titeln bewilligten Beträge,
b) bei den einmaligen Ausgaben des ordentlichen sowie bei den Aus-
gaben des außerordentlichen Etats, insoweit diese Ausgaben für
Zwecke bestimmt sind, die in dem der Beratung des Reichstags
unterliegenden Entwurfe des Reichshaushalts-Etats für das Rech-
nungsjahr 1906 unter den einmaligen Ausgaben des ordentlichen
Etats und den Ausgaben des außerordentlichen Etats wieder
erscheinen,
für die Monate April und Mai 1906 je ein Zwölftel zuzüglich der-
jenigen Mehrbeträge verausgabt werden, welche zur Erfüllung der auf
einen längeren Zeitraum im voraus fälligen Verbindlichkeiten er-
forderlich sind.
Reichs--Gesetzbl. 1906. 68
Ausgegeben zu Berlin den 2. April 1906.