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Die Ausgabe nach dem Etat über den Reichs-Invalidenfonds für
das Rechnungsjahr 1905 an die Bundesstaaten und an Elsaß-Loth=
ringen zur Gewährung von Beihilfen an hilfsbedürftige Kriegsteilnehmer
unter Kapitel 83 Titel 4 der fortdauernden Ausgaben für die Monate
April und Mai 1906 ist von einer Summe von 16 600 000 Mark
zu berechnen. Dem Verteilungsmaßstab ist der 1. März 1906 zu
Grunde zu legen.
Für Ubungen der Mannschaften des Beurlaubtenstandes sowie
zum Ankaufe, Transport und zur Unterhaltung der Remonten kann
die Militärverwaltung den Gesamtbetrag der in dem Jahres-Etat für
1905 in Ansatz gebrachten Summen verwenden.
2. Die Matrikularbeiträge sind bis je zum zwölften Teile der durch den
Reichshaushalts-Etat für das Rechnungsjahr 1905 festgestellten Summen,
insoweit nicht deren Stundung erfolgt ist, von den Bundesstaaten ein-
zuzahlen.
3. Die nach den vorstehenden Bestimmungen für die Monate April und
Mai 1906 sich ergebenden Einnahmen und Ausgaben werden bei den
einzelnen Kapiteln und Titeln auf die Einnahmen und Ausgaben des
Haushalts-Etats für das Rechnungsjahr 1906 verrechnet.
§ 2.
Ferner können von den durch den Entwurf des Reichshaushalts-Etats für
das Rechnungsjahr 1906 angemeldeten Summen verausgabt werden:
1. bei den fortdauernden Ausgaben des Auswärtigen Amtes für die Er-
richtung einer Gesandtschaft in Adis-Abeba und für die Erhebung der
Gesandtschaft in Tokio zum Range einer Botschaft,
2. bei den fortdauernden Ausgaben des Reichsamts des Innern an Be-
soldungen und Wohnungsgeldzuschüssen für einen neuen vortragenden
Rat im Reichsamte des Innern, für einen neuen Abteilungsvorsitzenden,
für ein neues Mitglied der Beschwerdeabteilungen und für vier neue
Mitglieder im Hauptamte beim Patentamte sowie für drei neue ständige
Mitglieder beim Reichs-Versicherungsamte,
3. bei den einmaligen Ausgaben des ordentlichen Etats des Reichsamts
des Innern zur Erforschung der Schlafkrankheit und für die Beteili-
gung des Reichs an der internationalen Ausstellung in Mailand,
4. bei den fortdauernden Ausgaben der Verwaltung des Reichsheeres —
Preußen — von den bei Kapitel 29 Titel 11 und 17 eingestellten
Mehrbeträgen infolge der Verlängerung des medizinischen Studiums,
5. bei den einmaligen Ausgaben des ordentlichen Etats für die Verwaltung
des Reichsheeres, und zwar:
a) Preußen: für den Neubau von Magazingebäuden in Schwerin,
für den Neubau von Magazingebäuden in Mülhausen i. E.,