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Neichs- Gesetzblatt.
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Nr. 22.
Inhalt: Bekanntmachung, betreffend den Schutz von Erfindungen, Mustern und Warenzeichen auf der
1906 in Dresden stattfindenden Kunstgewerbeausstellung. S. 461. — Bekanntmachung, be-
treffend den Aufruf und die Einziehung der Noten der Braunschweigischen Bank zu Braunschweig.
S. 461. — Bekanntmachung, betreffend den Anteil der Reichsbank an dem Gesamtbetrage des
steuerfreien ungedeckten Notenumlaufs. S. 462.
(Nr. 3229.) Bekanntmachung betreffend den Schutz von Erfindungen, Mustern und Waren-
zeichen auf der 1906 in Dresden stattfindenden Kunstgewerbeausstellung.
Vom 12. April 1906.
er durch das Gesetz vom 18. März 1904 (Reichs-Gesetzbl. S. 141) vorge-
sehene Schutz von Erfindungen, Mustern und Warenzeichen findet auf die
3. Deutsche Kunstgewerbeausstellung zu Dresden 1906 Anwendung.
Berlin, den 12. April 1906.
Der Reichskanzler.
In Vertretung:
Graf von Posadowsky.
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(Nr. 3230.) Bekanntmachung, betreffend den Aufruf und die Einziehung der Noten der
Braunschweigischen Bank zu Braunschweig. Vom 14. April 1906.
Nachdem die Braunschweigische Bank zu Braunschweig auf das Recht, Bank-
noten auszugeben, verzichtet hat, hat der Bundesrat auf Grund des § 6 des
Bankgesetzes vom 14. März 1875 (Reichs-Gesetzbl. S. 177) den Aufruf und die
Einziehung der von der Braunschweigischen Bank unterm 1. Juli 1874 aus-
gegebenen Einhundertmarknoten mit folgenden Maßgaben angeordnet:
1. Der Aufruf ist im laufenden Jahre, und zwar in angemessenen Zwischen-
räumen zweimal und im Laufe der Jahre 1907 und 1908 mindestens
je zweimal
im Deutschen Reichsanzeiger und
in den Braunschweigischen Anzeigen
bekannt zu machen.
2. Die aufgerufenen Noten können vom Tage der ersten Bekanntmachung
bis zum 31. Dezember 1906 bei der Kasse der Braunschweigischen Bank
Reichs= Gesehbl. 1906.
Ausgegeben zu Berlin den 20. April 1906.