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und Kreditanstalt Aktiengesellschaft (bisher Braunschweigische Bank) zu
Braunschweig gegen Bargeld umgetauscht werden.
3. Nach dem 31. Dezember 1906 hören die mit der Firma der Braun-
schweigischen Bank umlaufenden Noten auf, Zahlungsmittel zu sein;
dieselben behalten jedoch die Kraft einfacher Schuldscheine und werden
als solche bei der Kasse der Braunschweigischen Bank und Kreditanstalt
Aktiengesellschaft (bisher Braunschweigische Bank) zu Braunschweig bis
zum Ablaufe des Jahres 1908 eingelöst werden.
4. Die bis zum Ablaufe der letztbezeichneten Frist nicht zur Einlösung
gelangten Banknoten sind auch als einfache Schuldscheine ungültig und
von der nachträglichen Einlösung ausgeschlossen.
Berlin, den 14. April 1906.
Der Stellvertreter des Reichskanzlers.
Graf von Posadowsky.
(Nr. 3231.) Bekanntmachung, betreffend den Anteil der Reichsbank an dem Gesamtbetrage
des steuerfreien ungedeckten Notenumlaufs. Vom 14. April 1906.
N die Braunschweigische Bank in Braunschweig auf das Recht zur
Ausgabe von Banknoten am 14. Dezember 1905 verzichtet hat, ist der dieser
Bank nach Ziffer 24 der Anlage zum § 9 des Bankgesetzes vom 14. März 1875
(Reichs-Gesetzbl. S. 177) zustehende Anteil an dem Gesamtbetrage des steuer-
freien ungedeckten Notenumlaufs o 2 829 000 Mark
gemäß § 9 Abs. 2 a. a. O. dem Anteile der Reichsbank zu-
gewachsen.
Infolgedessen hat der letztere sich von dem in der Bekannt-
machung vom 5. Juni 1902 (Reichs-Gesetzbl. S. 226) nach-
gewiesenen Betrage n . . .. 470 000 000 „
auf........................................... 472 829 000 Mark
erhöht.
Berlin, den 14. April 1906.
Der Stellvertreter des Reichskanzlers.
Graf von Posadowsky.
Herausgegeben im Reichsamte des Innern.
Berlin, gebruckt in der Reichsdruckerei.
Bestellungen auf einzelne Stuͤcke des Reichs-Gesetzblatts sind an das Kaiserliche Postzeitungsamt in Berlin W. 9 zurichten.