Full text: Reichs-Gesetzblatt. 1906. (40)

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(r. 3233.) Bekanntmachung, betreffend den Gerichtsstand für die Reichsbehörden in Berlin 
und Charlottenburg. Vom 21. April 1906. 
Auf Grund des § 19 der Zivilprozeßordnung bestimme ich: 
Vom 1. Juni 1906 an gilt als Sitz im Sinne des § 18 der Zivilprozeß- 
ordnung für die Reichsbehörden, welche ihren Sitz in Berlin haben, der zum 
Bezirke des Amtsgerichts Berlin-Mitte gehörende Teil des Stadtkreises Berlin 
und für die Reichsbehörden) welche ihren Sitz in Charlottenburg haben, der zum 
Bezirke des Amtsgerichts Charlottenburg gehörende Teil des Stadtkreises Char- 
lottenburg. 
Berlin, den 21. April 1906. 
Der Stellvertreter des Reichskanzlers. 
Graf von Posadowskvy. 
Herausgegeben im Reichsamte des Innern. 
Berlin, gedruckt in der Reichsdruckerei. 
Bestellungen auf einzelne Stücke des Reichs-Gesetzblatts sind an das Kaiserliche Postzeitungsamt in Berlin W. 9 zu richten. 
  
 
	        
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