Full text: Reichs-Gesetzblatt. 1906. (40)

— 467 — 
Reichs-Gesetzblatt. 
Nr. 25. 
Inhalt: Gesetz, betreffend die Änderung des Artikel 32 der Reichsverfassung. S. 467. — Geset, betreffend 
die Gewährung einer Entschädigung an die Mitglieder des Reichstags. S. 468. — Deutsch- 
Athiopischer Freundschafts= und Handelsvertrag. S. 470. 
  
  
  
  
  
(Nr. 3235.) Gesetz, betreffend die Anderung des Artikel 32 der Reichsverfassung. Vom 
21. Mai 1906. 
Wir Wilhelm, von Gottes Gnaden Deutscher Kaiser, König 
von Preußen 2c. 
verordnen im Namen des Reichs, nach erfolgter Zustimmung des Bundesrats 
und des Reichstags, was folgt: 
§ 1. 
An Stelle des Artikel 32 der Reichsverfassung treten folgende Vorschriften: 
Die Mitglieder des Reichstags dürfen als solche keine Besoldung 
beziehen. Sie erhalten eine Entschädigung nach Maßgabe des Gesetzes. 
, § 2. 
Dieses Gesetz tritt mit dem Tage seiner Verkündigung in Kraft. 
Urkundlich unter Unserer Höchsteigenhändigen Unterschrift und beigedrucktem 
Kaiserlichen Insiegel. 
Gegeben Neues Palais, den 21. Mai 1906. 
(L. S.) Wilhelm. 
Graf von Posadowsky. 
  
  
Reichs= Gesetzbl. 1906. 75 
Ausgegeben zu Berlin den 25. Mai 1906.
	        
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